Startseite | Aktuelles | Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten

Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten

Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten
Aktuelles
16.09.2021

Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 29.04.2021 – I ZR 193/20):

„Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel

´Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.´

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“

Suchen
Format
Autor(en)

Weitere interessante Artikel