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Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten

Aktuelles
16.09.2021

Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 29.04.2021 – I ZR 193/20):

„Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel

´Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.´

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“

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