Unwirksame Klausel in Musterverträgen mit Architekten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 29.04.2021 – I ZR 193/20):
„Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel
´Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.´
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“