Vorbehaltlose Entlastung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG führt zur Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär GmbH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 22.09.2020 – II ZR 141/19):
a) Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft.
b) Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.