Startseite | Aktuelles | Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis?

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis?

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis?
Frage des Tages
07.11.2023

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis?

Den Arbeitgeber trifft in einem solchen Fall die Darlegungs- und Beweislast!

Siehe dazu etwa LAG Köln, Urt. v. 12.09.2023 – 4 Sa 12/23 [aus den Entscheidungsgründen]:

„Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus der Regelung des § 109 GewO.

Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Verhalten und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit diesem verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit (BAG vom 15.11.2011, 9 AZR 386/10; BAG vom 14.06.2016, 9 AZR 8/15). Im Rahmen der Zeugnisklarheit ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (Zeugniswahrheit). Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere. Maßstab ist der eines wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (BAG vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07). Wird in einem qualifizierten Arbeitszeugnis im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO eine Leistungsbewertung aufgenommen, muss diese in sich konsequent sein. Werden beispielsweise die Einzelleistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos als ´sehr gut´ bewertet, so ist damit unvereinbar, dem Arbeitnehmer zusammenfassend zu bescheinigen, er habe nur zur ´vollen Zufriedenheit´ gearbeitet (BAG vom 23.09.1992, 5 AZR 573/91; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2020, 3 Sa 256/19).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt, dass der Arbeitgeber darlegen – und notfalls beweisen – muss, wenn er dem Arbeitnehmer nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigen möchte (ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn. 86 f.).

Vorliegend wollte die Beklagte dem Kläger jedenfalls in den streitgegenständlichen Bereichen nur eine unterdurchschnittliche Leistung zusprechen. Wer Ziele zwar nachhaltig, aber nicht erfolgreich verfolgt und wer delegiert, aber nicht in angemessenem Umfang, der arbeitet unterdurchschnittlich.

Nach den dargestellten Grundsätzen traf damit die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dieser kam sie vorliegend nicht in ausreichendem Maße nach.“

Suchen
Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel