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Wie ist nach dem MoPeG die Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter gesetzlich geregelt?

Wie ist nach dem MoPeG die Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter gesetzlich geregelt?
Frage des Tages
10.05.2023

Wie ist nach dem MoPeG die Zwangsvollstreckung gegen die GbR und ihre Gesellschafter gesetzlich geregelt?

Hierzu verhält sich § 722 BGB neuer Fassung. Die Bestimmung, die ab 01.01.2024 maßgeblich ist, lautet:

§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.“

Zu beachten ist auch die Übergangsvorschrift des § 45 EGZPO (Art. 33 MoPeG). Für Vollstreckungstitel, die ab 01.01.2024 erwirkt werden, ist demnach allein § 722 BGB neue Fassung maßgeblich.

Für die eingetragene GbR ist zudem § 736 ZPO neuer Fassung zu beachten:

§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister

Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn

  1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und
  2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.“
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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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