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Wie sind Stock Options zu besteuern? Was gilt im Fall eines Ansässigkeitswechsels?

Wie sind Stock Options zu besteuern? Was gilt im Fall eines Ansässigkeitswechsels?
Frage des Tages
25.04.2023

Wie sind Stock Options zu besteuern? Was gilt im Fall eines Ansässigkeitswechsels?

Siehe dazu BFH, Urt. v. 21.12.20222 – I R 11/20, DB 2023, 683:

„1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 – I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).

  1. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden ‑‑ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung‑‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.
  2. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine ´in einem Vertragsstaat ansässige Person´ anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.“

Siehe auch den Beitrag von Preising/Pavlovits in DB 2023, 796 ff. [„Zur Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels“].

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Autor(en)


Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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