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Zu § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität des Handelsregisters)

Zu § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität des Handelsregisters)
Aktuelles
27.01.2023

Zu § 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität des Handelsregisters)

Das Kammergericht (KG) hat zu § 15 Abs. 1 HGB entschieden (KG, Urt. v. 08.09.2022 – 2 U 115/21). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 Abs. 1 HGB). Das Landgericht geht auch zu Recht davon aus, dass sich eine Kenntnis der Beklagten von der wirksamen Abberufung des D. nicht hat feststellen lassen. Der Eintragungspflichtige hat die positive Kenntnis des Dritten von der einzutragenden Tatsache darzulegen und zu beweisen (vgl. Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 15 Rn. 7; Oetker/Preuß, 7. Aufl. 2021, HGB § 15 Rn. 25; MüKo-HGB/Krebs, 5. Aufl. 2021, § 15 Rn. 52; Henssler/Strohn/Wamser, 5. Aufl. 2021, HGB § 15 Rn. 16), wobei Kennenmüssen (einfache und grobe Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB) nicht genügt, weil der Dritte entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist (vgl. RG, Urteil vom 06. Februar 1909 – I 130/08 -, RGZ 70, 272, 272 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Februar 2010 – 8 U 121/09 -, Rn. 24, juris; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 15 Rn. 7; EBJS/Gehrlein, 4. Aufl. 2020, HGB § 15 Rn. 11).

Ist der Rechtsverkehr aber nicht zu Nachforschungen verpflichtet, ist die schlichte Kenntnis von der Fassung eines Abberufungsbeschlusses unschädlich, wenn die Wirksamkeit der Abberufung umstritten ist und ihre Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Februar 2010 – 8 U 121/09 -, LS1, juris; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 15 Rn. 7; BeckOK-HGB/Müther, 36. Ed. 15.4.2022, § 15 Rn. 13). Allein in diesem Sinne hat sich jedoch der von der Klägerin benannte Zeuge D. vorliegend geäußert (Protokoll vom 12.5.2021, Seite 5 = Bd. II Blatt 5 d.A.). Er will der Gegenseite den bestehenden Streit um seine Abberufung mitgeteilt haben. Ebenso hat sich der Zeuge Sh. eingelassen. Danach soll der Zeuge D. gegenüber den Zeugen Ka. und A. gesagt haben, dass er abberufen sei, die Abberufung aber unwirksam sei, weil sich die Gesellschafter nicht einig gewesen seien und dass er noch im Handelsregister stehe (Protokoll vom 15.6.2021, Seite 25 = Bd. II Blatt 115 d.A.).“

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Jörg Hahn
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