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Zu einer mit einer Schenkung verbundenen Auflage

Zu einer mit einer Schenkung verbundenen Auflage
Aktuelles
15.03.2024 — Lesezeit: 1 Minute

Zu einer mit einer Schenkung verbundenen Auflage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu 1.) bis 3.) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 28.11.2023 – X ZR 11/21):

„Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, fällt nicht ohne weiteres unter den Tatbestand des § 2302 BGB.

Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.

Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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