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Zufluss einer Gewinnausschüttung bei gespaltener Gewinnverwendung

Zufluss einer Gewinnausschüttung bei gespaltener Gewinnverwendung
Aktuelles
19.03.2020

Zufluss einer Gewinnausschüttung bei gespaltener Gewinnverwendung

Bei Kapitalgesellschaften kommt es regelmäßig vor, dass die Gesellschafter entweder von ihren eigentlichen Kapitalbeteiligungen abweichende Gewinnausschüttungen erhalten (sog. disquotale Gewinnausschüttungen) oder ein Teil der Gesellschafter Gewinn ausgeschüttet bekommen wollen und andere nicht (sog. gespaltene Gewinnverwendung).

Über den zweiten Fall der gespaltenen Gewinnverwendung hat kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urt. v. 04.07.2019 – 10 K 181/17) entschieden.

In dem Verfahren ging es um eine GmbH, bei der ein Gewinnverwendungsbeschluss gefällt wurde. Danach sollten an einen Teil der Gesellschafter die Gewinnanteile ausgeschüttet werden; die auf den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer entfallenden Gewinnanteile sollten hingegen nicht ausgeschüttet werden, sondern einem personenbezogenen Rücklagenkonto als Unterkonto der Gewinnrücklage zugeführt werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht sah in der Thesaurierung und der Zuweisung des ausschüttbaren Gewinnanteils auf ein personenbezogenes Rücklagenkontos eine Verfügung über den Gewinnanteil der zu einem steuerbaren Zufluss der Dividende bei dem beherrschenden Gesellschafter führe.

Das bedeutet, dass der Gesellschafter zwar keinen Gewinn ausgeschüttet bekommt, darauf aber trotzdem Steuern zahlen muss.

Der Fall ist zurzeit beim BFH rechtshängig (VIII R 25/19), so dass dieser nun in der Revision endgültig darüber entscheiden muss.

Bis dahin bleibt bei allen gespaltenen Gewinnverwendungen eine Ungewissheit, wie diese steuerlich zu behandeln sind.

Es empfiehlt sich von daher, vor einer gespaltenen Gewinnausschüttung die Konsequenzen von einem Steuerberater prüfen zu lassen.

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Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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