Zum Angebot eines Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern (Elternteilzeit)
Siehe dazu ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 26.03.2021 – 6 Sa 746/20):
„Das Angebot des Arbeitnehmers, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge iSd. § 145 BGB gestellt werden. Es muss so formuliert und so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber es mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann (BAG v. 16.04.2013 – 9 AZR 535/11 – Rn. 14; BAG v. 19.04.2005 – 9 AZR 233/04 – unter II.1. der Gründe = Rn. 17 bei juris; zur vergleichbaren Rechtslage bei § 8 TzBfG vgl. nur BAG v. 27.06.2017 – 9 AZR 368/16 – Rn. 25). Der Inhalt eines zwischen den Parteien zustande kommenden Änderungsvertrags muss feststehen (vgl. wiederum BAG v. 27.6.2017 aaO).“