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Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung

Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung
Aktuelles
06.11.2023

Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses und einer Organstellung im Zusammenhang mit § 613a BGB (Betriebsübergang) entschieden (BAG, Urt. v. 20.07.2023 – 6 AZR 228/22). Im Leitsatz heißt es:

„Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.“

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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