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Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung

Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung
Aktuelles
06.11.2023 — Lesezeit: 1 Minute

Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses und einer Organstellung im Zusammenhang mit § 613a BGB (Betriebsübergang) entschieden (BAG, Urt. v. 20.07.2023 – 6 AZR 228/22). Im Leitsatz heißt es:

„Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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