Zum (verneinten) Übergang einer Organstellung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses und einer Organstellung im Zusammenhang mit § 613a BGB (Betriebsübergang) entschieden (BAG, Urt. v. 20.07.2023 – 6 AZR 228/22). Im Leitsatz heißt es:
„Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.“