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Zur Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten

Zur Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten
Aktuelles
20.05.2022

Zur Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat zur Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten zu einer Innengesellschaft und damit korrespondierenden Ausgleichsansprüchen führen können (OLG Brandenburg, Urt. v. 23.02.2022 – 7 U 133/20, NZG 2022, 452). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Die Annahme einer gemeinsamen Innengesellschaft unter Eheleuten kann begründet sein, wenn die Eheleute einen über die Lebens- und Familiengemeinschaft hinaus gehenden gemeinsamen Zweck verfolgen, indem sie durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben, und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen eines für die Ehegattenmitarbeit Üblichen hinaus, scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus. Auch die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Kredit oder die Gewährung von Sicherheiten für den Geschäftsbetrieb eines Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts reicht zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (…). Zudem muss eine nicht lediglich untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vorliegen, wobei Gleichordnung nicht als finanziell oder wirtschaftlich gleichwertig zu verstehen ist (…). Maßgeblich ist vielmehr die gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung. Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute ihr Zusammenwirken als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren. Vielmehr reicht das erkennbare Interesse aus, der Zusammenarbeit der Ehegatten über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mit umfassenden Rahmen zu geben, was auch durch Abreden über die Ergebnisverwendung zum Ausdruck kommen kann (…). Planung, Umfang und Dauer der Kooperation und Absprachen über die Verwendung von Vermögen und deren Anlage können insoweit Indizien darstellen (…).“

Ergänzende Hinweise

In dem durch das OLG entschiedenen Fall hat das Gericht das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft verneint. Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Ehegatteninnengesellschaft.

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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