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Zur Frage des Wertes eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz (hier: Unikat)

Zur Frage des Wertes eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz (hier: Unikat)
Aktuelles
04.09.2020

Zur Frage des Wertes eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz (hier: Unikat)

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.03.2020 – 22 U 157/18):

1. Wird ein Fahrzeug beschädigt, das der Kläger mit einer deutlich stärkeren Antriebseinheit ausgestattet hat, ist dessen Marktwert nach § 251 BGB festzustellen.

2. Liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Sonderzulassung vor, so ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gemäß § 287 ZPO davon auszugehen, dass das Fahrzeug die Zulassung erhalten hätte.

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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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