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Zur Heilung eines Ladungsfehlers bei einer Gesellschafterversammlung

Aktuelles
30.03.2023

Zur Heilung eines Ladungsfehlers bei einer Gesellschafterversammlung

Das Landgericht (LG) Krefeld hat entschieden (LG Krefeld, Urt. v. 26.10.2022 – 7 O183/21, NJW-Spezial 2023, 113) [aus den Entscheidungsgründen]:

„Umstritten ist, ob auch die Einladung unter Verstoß gegen die Formvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1, zB mündlich oder nur durch einfachen Brief, zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt. Dies wird zum Teil bejaht (NSH/Noack Rn. 28; Henssler/Strohn/Hillmann GmbHG § 51 Rn. 21; MHLS/Römermann Rn. 108; UHL/Hüffer/Schürnbrand, 2. Aufl. 2014, Rn. 27; MüKoGmbHG/Liebscher Rn. 49), andere Vertreter im Schrifttum nehmen hingegen bloße Anfechtbarkeit an (Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 29; Scholz/Seibt Rn. 26). Im Ergebnis wird man schon aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 241 Nr. 1 iVm § 121 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit kommen müssen, wenn die durch das Gesetz vorgeschriebene (und im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungene) Form des eingeschriebenen Briefes nicht eingehalten wurde. Da die Einberufungsvorschriften jedoch nur das Recht des Gesellschafters zur Teilhabe an der Willensbildung sicherstellen sollen, nicht hingegen den Anspruch auf eine bestimmte Form der Ladung, ist der Formmangel geheilt, wenn die Ladung in irgendeiner Form mitgeteilt wurde bzw. zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt dann allerdings die Gesellschaft (UHL/Hüffer/Schürnbrand, 2. Aufl. 2014, Rn. 27) (BeckOK GmbHG/Schindler, 52. Ed. 1.3.2022, GmbHG § 51 Rn. 56).“

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
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