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Zur Höhe der Verzugszinsen im Falle eines sog. „dual use“

Zur Höhe der Verzugszinsen im Falle eines sog. „dual use“
Aktuelles
08.09.2021 — zuletzt aktualisiert: 10.03.2022

Zur Höhe der Verzugszinsen im Falle eines sog. „dual use“

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2021 – 5 U 268/20, NJW-Spezial 2021, 494):

  1. Soweit ein Auftragnehmer Verzugszinsen für eine Entgeltforderung von seinem Auftraggeber begehrt, der einen zugleich seinen unternehmerischen als auch seinen privaten Zwecken dienenden Werkvertrag („dual use“) geschlossen hat, ist der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB nur gerechtfertigt, wenn der unternehmerische Zweck überwiegt.
  2. Das Handeln als Unternehmer folgt nicht allein daraus, dass der Auftraggeber bei Vertragsschluss eine selbständige berufliche Tätigkeit als Architekt ausgeübt hat.
  3. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist kein zwingendes Kriterium für unternehmerisches Handeln i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB.
  4. Eine Vermutung dafür, dass alle Rechtsgeschäfte eines Freiberuflers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, besteht nicht.
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