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Zur Rechtskrafterstreckung einer rechtskräftig abgewiesenen Klage eines Dritten gegen den Haftpflichtversicherer und den Fahrer eines Kfz auf den Halter eines Pkw

Zur Rechtskrafterstreckung einer rechtskräftig abgewiesenen Klage eines Dritten gegen den Haftpflichtversicherer und den Fahrer eines Kfz auf den Halter eines Pkw
Aktuelles
01.06.2021

Zur Rechtskrafterstreckung einer rechtskräftig abgewiesenen Klage eines Dritten gegen den Haftpflichtversicherer und den Fahrer eines Kfz auf den Halter eines Pkw

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 883/20):

„1. Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.

  1. Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.“
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Autor(en)


Volkan Özkara
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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