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Zur Reichweite des Ausschlagungsverbots des Fiskus (§ 1942 BGB)
Zur Reichweite des Ausschlagungsverbots des Fiskus (§ 1942 BGB)

Zur Reichweite des Ausschlagungsverbots des Fiskus (§ 1942 BGB)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – IV ZB 23/23 [Leitsatz]):

„Das Ausschlagungsverbot des § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB) erstreckt sich nicht auf das Recht zur Ausschlagung einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines Vorverstorbenen.“