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Arbeitsrecht

Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist eine kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmer über das Ob, Wie und Wann einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er erfährt eine Regelung in § 112 I 1 BetrVG. Der Interessenausgleich kann, muss aber nicht in Form einer Betriebsvereinbarung (§ 77 II, IV BetrVG) abgeschlossen werden. Für seine Wirksamkeit ist erforderlich, dass der Inhalt schriftlich niedergelt wird und der Betriebsrat und der Unternehmer eine Unterschrift leisten, vgl. § 112 I 1, 2 BetrVG.

Ziel eines Interessenausgleichs ist es wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer weitestgehend zu verhindern oder abzumildern.

Im Gegensatz zum Sozialplan i.S.v. § 112 I 2 BetrVG ist der Interessenausgleich kein Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung (beachte aber § 112a BetrVG). Dies wird nach Betrachtung des

§ 112 IV BetrVG deutlich, der nur im Falles des Scheiterns einer Einigung zwischen den Betriebsparteien über einen Sozialplan die Einigungsstelle entscheiden lässt.

Allerdings hat der Unternehmer auf Grund der in § 113 III BetrVG enthaltenen Reglung bzgl. eines Nachteilsausgleichsanspruchs ein erhöhtes Interesse wenigstens über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Diesbezüglich ist entscheidend, dass der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates als erfüllt angesehen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Unternehmer erst dann einen ausreichenden Versuch unternommen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu erreichen, wenn der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates erfüllt wurde. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Unternehmer nach ergebnislosen bilateralen Verhandlungen mit dem Betriebsrat die Einigungsstelle anruft und in dieser eine abschließende ernsthafte Auseinandersetzung mit den Vorschlägen des Betriebsrates erfolgt. Ein förmlicher Beschluss der Einigungsstelle über das Scheitern der Verhandlungen ist dafür jedoch nicht zwingend erforderlich  (BAG, Urt. v. 16.08.2011 – 1 AZR 44/10 -, Rn. 11, juris). In der Regel wird das Scheitern der Verhandlungen jedoch vom Vorsitzenden der Einigungsstelle beschlossen. Ein solcher Beschluss markiert dann für den Unternehmer rechtssicher die Erfüllung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrates (BAG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 AZR 795/13 -, Rn. 31, juris; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 113 Rn. 8) und lässt § 113 III BetrVG unanwendbar werden.

(Letzte Aktualisierung: 05.08.2015)