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Bundesarbeitsgericht sieht bereits jetzt alle Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Aktuelles
15.09.2022

Bundesarbeitsgericht sieht bereits jetzt alle Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Rahmen eines Streits zwischen einem Arbeitgeber und dessen Betriebsrat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sei, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, vgl. Pressemitteilung Nr. 35/22 vom 13. September 2022). Dies führte zum Unterliegen des Betriebsrats, der (vergeblich) ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems geltend gemacht hatte.

Die Entscheidung sorgt bundesweit für Aufsehen und mitunter auch für tiefes Stirnrunzeln, weil die herrschende Meinung bislang davon ausgegangen war, dass derzeit (noch) keine generelle Verpflichtung für Arbeitgeber besteht, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Spezielle Regelungen gibt es insoweit nur für bestimmte Branchen sowie allgemein für sog. Minijobber (geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer).

Der Beschluss des BAG kann als bahnbrechend aufgefasst werden. Was dies in Zukunft für die in den Betrieben gelebte Praxis – insbesondere für das beliebte Modell der Vertrauensarbeitszeit – bedeutet, wird nun einer eingehenden Prüfung unterzogen werden müssen. Ein bloßes „Weiter so“ wird nicht funktionieren, zumal diese Entscheidung dem Bundesgesetzgeber eine steile Vorlage geben dürfte, seinerseits zeitnah für verbindliche und klare Regelungen zu sorgen. Immerhin liegt ein entsprechender Auftrag seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) schon seit Mai 2019 vor.

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Dr. Till Thomas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: berlin@etl-rechtsanwaelte.de


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