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Darf bei der Auslegung eines Testaments auf ein maschinell verfasstes Dokument zurückgegriffen werden?

Darf bei der Auslegung eines Testaments auf ein maschinell verfasstes Dokument zurückgegriffen werden?
Frage des Tages
27.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 29.04.2024

Darf bei der Auslegung eines Testaments auf ein maschinell verfasstes Dokument zurückgegriffen werden?

Ja, meint das Landgericht (LG) Lübeck (LG Lübeck, Urt. v. 13.12.2023 – 6 O 206/22). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Bei der handschriftlichen und von der Erblasserin unterschriebenen Erklärung vom 25.02.2016 handelt es sich um ein formgültiges Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB. Dieses ist im Hinblick auf seinen Inhalt auszulegen nach § 2084 BGB.

Dabei sind zur Ermittlung des Inhaltes letztwilliger Verfügungen neben dem Inhalt der Testamentsurkunde alle Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen, auch wenn diese zeitlich noch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen und ihrerseits nicht der für letztwillige Verfügungen geltenden Form entsprechen; es ist das gesamte Verhalten des Erblassers einzubeziehen, soweit dieses Rückschlüsse auf seinen letzten Willen zulässt (…). Auf eine zutreffende, dem Gesetz entsprechende Bezeichnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (…).

Soweit die Erblasserin im vorliegenden Fall in ihrer Testamentsurkunde Umstände mitteilt, die aus ihrer Sicht eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB rechtfertigen, und gleichzeitig darauf hinweist, einen Streitfall zwischen ihren Söhnen, den Parteien dieses Rechtsstreits, verhindern zu wollen, so lässt sich daraus nur ihr Wille ablesen, dass der Kläger eben nicht Erbe (neben dem Beklagten) werden sollte. Diese Lesart stimmt überdies überein mit der noch kurz vor ihrem Tod formulierten Erklärung, bei der es sich ihrerseits nicht um ein formgültiges Testament handelt, die aber im Rahmen der Auslegung zur Aufrechterhaltung des bereits im Jahr 2016 erklärten letzten Willens ebenfalls herangezogen werden kann.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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