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Erneut: Der EuGH hat über ein „Kopftuchverbot“ entschieden

Erneut: Der EuGH hat über ein „Kopftuchverbot“ entschieden
Aktuelles
19.10.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

Erneut: Der EuGH hat über ein „Kopftuchverbot“ entschieden

So ganz richtig ist die Überschrift nicht, denn der EuGH hat über weit mehr als ein Kopftuchverbot entschieden. Aber um islamische Kopftücher geht es auch (EuGH, Urt. v.13.10.2022 – C-344/20). Im Urteil heißt es:

„1. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltenen Begriffe ´Religion oder … Weltanschauung´ einen einzigen Diskriminierungsgrund darstellen, der sowohl religiöse als auch weltanschauliche oder spirituelle Überzeugungen umfasst.

2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine Bestimmung in einer Arbeitsordnung eines Unternehmens, die es den Arbeitnehmern verbietet, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, welche diese auch immer sein mögen, durch Worte, durch die Kleidung oder auf andere Weise zum Ausdruck zu bringen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihre Religions‑ und Gewissensfreiheit durch das sichtbare Tragen eines Zeichens oder Bekleidungsstücks mit religiösem Bezug ausüben möchten, keine unmittelbare Diskriminierung ´wegen der Religion oder der Weltanschauung´ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn diese Bestimmung allgemein und unterschiedslos angewandt wird.

3. Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht, die dahin ausgelegt werden, dass religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zwei verschiedene Diskriminierungsgründe darstellen, als ´Vorschriften …, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind´, im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 berücksichtigt werden können.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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