Erstattungsansprüche aus § 64 GmbHG können dem Schutz durch eine D&O-Versicherung unterfallen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19, DB 2020, 2679 m. Anm. Proske in DB 2020, 2678):
Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.
Ergänzende Hinweise
Der BGH stellt sich mit seinem Urteil gegen unterinstanzliche Rechtsprechung, unter anderem gegen die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf. Infolge einer Entscheidung des OLG Düsseldorf hatten allerdings zahlreiche Versicherer ihre Versicherungsbedingungen umgestellt und den Versicherungsschutz erweitert.