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Formularmäßige Regelung über die Urlaubsabgeltung in einem Arbeitsvertrag

Formularmäßige Regelung über die Urlaubsabgeltung in einem Arbeitsvertrag
Aktuelles
14.05.2021

Formularmäßige Regelung über die Urlaubsabgeltung in einem Arbeitsvertrag

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat entschieden (LAG Nürnberg, Urt. v. 02.03.2021 – 7 Sa 347/20):

„Die formularmäßige Vereinbarung im Arbeitsvertrag,

´Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des noch nicht genommenen gesetzlichen Urlaubsanspruches gewährt.´

ist nicht intransparent i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.“

Ergänzende Hinweise

Dem Urteil lagen formularmäßig, d. h. standardisierte, vorformulierte Klauseln eines Arbeitsvertrags zugrunde. Dabei ging es um Regelung des Urlaubanspruchs eines Arbeitnehmers. Diese lauteten wie folgt:

„1.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf vergüteten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Hiervon sind 20 Arbeitstage der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in der derzeit geltenden Fassung und 10 Arbeitstage werden als vertraglicher Zusatzurlaub gewährt. Dieser Zusatzurlaub mindert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat.

2.

Bei Eintritt/Ausscheiden während eines Kalenderjahres hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für den vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses soweit sich nicht aus den zwingenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ein höherer Anspruch ergibt. Der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 verringert sich um 1/12 für den vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht.

3.

Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen verfällt mit Ablauf des 31. März des Folgejahres (Übertragungszeitraum) der Urlaub ersatzlos. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise erhalten, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum ganz oder teil-weise nicht nehmen konnte. Er muss dann in Absprache mit dem Arbeitgeber unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit genommen werden.

4.

Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des noch nicht genommenen gesetzlichen Urlaubsanspruches gewährt.“

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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