Im Urlaub unter Quarantäne gestellt – Urlaub ja oder Urlaub nein?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu einer während der Coronavirus-Pandemie in Deutschland arbeitsrechtlich bedeutsamen Frage entschieden (EuGH, Urt. v. 14.12.2023 – C-206/22). Im Urteil des EuGH ist zu lesen:
„Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.“
Die Antwort lautet also kurz und knapp: Man kann sich auch in der Quarantäne erholen bzw. Quarantäne allein rechtfertigt keine „Urlaubsgutschrift“.