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Kann der Berufsbetreuer wirksam als Alleinerbe eingesetzt werden?

Kann der Berufsbetreuer wirksam als Alleinerbe eingesetzt werden?
Frage des Tages
11.01.2024

Kann der Berufsbetreuer wirksam als Alleinerbe eingesetzt werden?

Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.07.2023 – 15 Wx 988/23, NJW-Spezial 2023, 744). Im amtlichen Leitsatz zu 1.) bis 3.) heißt es:

„Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.

Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.

Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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