Kann der Berufsbetreuer wirksam als Alleinerbe eingesetzt werden?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.07.2023 – 15 Wx 988/23, NJW-Spezial 2023, 744). Im amtlichen Leitsatz zu 1.) bis 3.) heißt es:
„Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.
Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.
Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.“