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Kann die Verkürzung der Verjährungsfrist einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB darstellen?

Kann die Verkürzung der Verjährungsfrist einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB darstellen?
Frage des Tages
29.10.2022

Kann die Verkürzung der Verjährungsfrist einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB darstellen?

Ja, meint der BGH (BGH, Urt. v. 24.03.2022 – III ZR 263/20, L&L 2022, 677). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne dieser Vorschriften ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19 m. umfangr. w.N. und vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 174/12, ZIP 2013, 1672 Rn. 15).“

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Jens Reininghaus
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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

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Rainer Robbel
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