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Kein Geschäftsführeramt für Täter und Teilnehmer einer Katalogstraftat!

Kein Geschäftsführeramt für Täter und Teilnehmer einer Katalogstraftat!
Aktuelles
04.05.2020

Kein Geschäftsführeramt für Täter und Teilnehmer einer Katalogstraftat!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. 03.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 = MDR 2020, 358 = FGPrax 2020, 66 = WM 2020, 133 = BB 2020, 334 = DB 2020, 48 = Rpfleger 2020, 222 = NZG 2020, 145 m. Anm. Seulen/Heinrichs, DB 2020, 494):

a) Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt.

b) Auch wer nicht als Täter ( § 25 StGB ), sondern als Teilnehmer ( §§ 26 , 27 StGB ) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.

Hier geht es zum Volltext der Entscheidung.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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