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Keine anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit

Keine anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit
Aktuelles
01.07.2021 — Lesezeit: 4 Minuten

Keine anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit

Das ArbG Osnabrück hat mit Urteil v. 08.06.2021 – 3 Ca 108/21 entschieden:

Wenn in einem Unternehmen keine Kurzarbeit „Null“ angeordnet ist, darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub der Beschäftigten nicht anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen. Es besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie bei einem „Sabbatical“.

Der Fall

Die Kläger begehrten die Gutschrift von Urlaubstagen, die ihnen für Zeiten von Kurzarbeit im Verhältnis zu ihren Jahresarbeitstagen durch den Beklagten anteilig gekürzt worden waren. Der an einzelnen Tagen durchgeführten Kurzarbeit lagen mehrere nahtlos aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen „Kurzarbeit“ zugrunde. Die Arbeitszeit der Kläger war nicht auf „Null“ reduziert worden.

Die Betriebsvereinbarungen waren jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit zwischen den Betriebspartnern abgeschlossenen worden. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgte erst danach. Dem Beklagten war es nach den Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Die Kläger waren der Ansicht, dass die durchgeführte Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe. Der Kurzarbeiter habe nämlich nicht ähnlich einem Teilzeitbeschäftigten eine vorhersehbare und freigestaltbare Freizeit durch Kurzarbeit gewonnen, die er nutzen könne, um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Der Beklagte stützte sich zur Berechtigung der anteiligen Urlaubskürzung während der Kurzarbeit auf Entscheidungen des EuGH und des BAG über entsprechende Urlaubskürzungen gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei Gewährung eines Sabbaticals für Arbeitnehmer, sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung bei Kurzarbeit „Null“.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben. Die Widerklage des Arbeitgebers auf Feststellung für zukünftige anteilige Urlaubskürzung bei Kurzarbeit blieb erfolglos. Allerdings wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum LAG zugelassen.

Die Gründe

Das Gericht erachtet die anteilige Kürzung des Urlaubs in dem konkreten Fall für rechtwidrig. Es verpflichtete den Arbeitgeber, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz der Erholungsurlaub für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches prinzipiell unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt wird. Unabhängig davon, könne man vorliegend auch nicht von einem berechtigenden Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit sprechen, welches eine anteilige Urlaubskürzung rechtfertigen könne.

Das Gericht hielt es für fehlerhaft, dieser Kurzarbeit die gleiche Rechtswirkung zuzusprechen wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die Kurzarbeit so wie hier nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit „Null“) durchgeführt werde, die Einführung kurzfristig sei und zudem die Möglichkeit biete, sie innerhalb von zwei Werktagen vorzeitig zu beenden. Bei derartiger Kurzarbeit könne man nicht davon sprechen, dass Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig quasi realisiert hätten.

Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf „Null“ für diesen Zeitraum herabgesetzt wird, bestehe keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“. Vielmehr zeige die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, etwa bei Elternzeit nach dem BEEG, dass hierfür anteilige Urlaubskürzung gesetzlich möglich ist. In Kenntnis dessen hätte der Gesetzgeber auch bei Kurzarbeit anteilige Urlaubskürzungen statuieren können. Dies hat der Gesetzgeber nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit nicht zur Verdienstschmälerung betreffend Urlaubsentgelt dienen soll.

Die Berufung zum Landesarbeitsgericht wurde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ergänzende Hinweise

Während der Coronapandemie sind oder waren viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Kurzarbeit. Welche Auswirkungen dies auf die Urlaubsansprüche der Beschäftigten hat, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20) entschied, dass eine Urlaubsreduzierung zulässig ist, wenn die Arbeit im Unternehmen längere Zeit ruht, weil Kurzarbeit „Null“ angeordnet ist.

Sowohl wegen der Durchführung von Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen (statt Kurzarbeit „Null“) sowie der kurzfristigen Einführung als auch wegen der Möglichkeit, die Kurzarbeit vorzeitig mit einer Ansagefrist von zwei Werktagen zu beenden oder zu reduzieren, kann einer derartigen Kurzarbeit-Praxis nicht die gleiche Rechtswirkung zugesprochen werden wie etwa einem länger andauernden Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Damit scheidet nach Auffassung des ArbG Osnabrück eine Kürzung bei Kurzarbeit ähnlich einer Teilzeitbeschäftigung aus.

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Autor(en)


Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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