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60 rechtliche Fragen und Antworten zur Impfung gegen das Coronavirus/Covid-19

Antworten auf Fragen von Patienten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern
60 rechtliche Fragen und Antworten zur Impfung gegen das Coronavirus/Covid-19
Aktuelles
16.02.2022

60 rechtliche Fragen und Antworten zur Impfung gegen das Coronavirus/Covid-19

Antworten auf Fragen von Patienten, Arbeitgebern und Arbeitnehmern

In unserem Beitrag wollen wir wesentlichen rechtlichen Fragen rund um die Impfung gegen das Coronavirus/Covid-19/SARS-CoV-2 in Deutschland nachgehen.

Seit dem 26.12.2020 wird eine Impfung gegen das Coronavirus angeboten. An diesem Tag startete das Bundesland Sachsen-Anhalt mit ersten Impfungen, die übrigen Bundesländer folgen seit dem 27.12.2020.

Es sind derzeit in Deutschland mehrere Impfstoffe verfügbar, nämlich der von

  • BioNTech/Pfizer seit 26.12.2020 (ein mRNA-Impfstoff, Impfstoffname Comirnaty®),
  • ein Impfstoff des amerikanischen Pharmaunternehmens Moderna seit 14.01.2021 (ebenfalls ein mRNA-Impfstoff, auch Spikevax® genannt) sowie
  • der Impfstoff des britisch-schwedischen Impfstoffherstellers AstraZeneca seit 08.02.2021 (Impfstoffname aktuell: Vaxzevria®).
  • Mit dem Vakzin von Johnson & Johnson (Impfstoffname: Janssen®) wurde schließlich ein vierter Impfstoff gegen COVID19 zugelassen.

Am 20.12.2021 hat die EMA dem Impfstoffhersteller Novavax aus den USA eine Zulassung für seinen Impfstoff gegen das Coronavirus erteilt. Der Name des Impfstoffs lautet Nuvaxovid (NVX-CoV2373). Nach derzeitigem Stand der Dinge sollen im Februar 2022 erste Dosen nach Deutschland ausgeliefert werden.

Weitere Impfstoffe warten derzeit auf eine Zulassung bzw. befinden sich noch in einer klinischen Studie.

Nach Angaben des RKI wurden in Deutschland bis 15.02.2022, 08:00 Uhr insgesamt 168.170.089 Impfungen gemeldet. 62.267.767 Menschen sind als vollständig geimpft gemeldet; das entspricht einer Quote von 74,9%. Die Zahl der Auffrischungsimpfungen beläuft sich inzwischen auf insgesamt 46.202.246, das entspricht einer Quote von 55,6% der Gesamtbevölkerung.

Mit der Impfung stellen sich eine ganze Reihe rechtlicher Fragen, nicht nur aber auch auf arbeitsrechtlichem Gebiet. Da es in diesem Zusammenhang in Teilen darum geht, juristisches Neuland zu betreten, erfolgen unsere Antworten zwar nach bestem Wissen und Gewissen. Unsicherheiten gibt es dennoch. Alle Leser und Leserinnen unseres Beitrags sind höflich aufgefordert, unsere Antworten kritisch zu hinterfragen.

Beachten Sie zudem die Fragen und Antworten der Bundesregierung zur Impfung sowie die Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfprävention hinsichtlich einrichtungsbezogener Tätigkeiten (§ 20a IfSG u.a.).

Siehe auch den Beitrag von Kainer in NJW 2021, 816 ff. [„Knapper Impfstoff und privatrechtliche Gleichbehandlungspflichten“].

Der Beitrag wird laufend aktualisiert. Die zuletzt vorgenommenen Änderungen/Ergänzungen sind mit NEU gekennzeichnet.

Es folgt eine Fragenübersicht und sodann die Beantwortung jeder einzelne Frage.

Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2022

Fragenübersicht:

  1. Muss ich mich gegen das Coronavirus impfen lassen?
  2. Was passiert, wenn ich mich als Arbeitnehmer, dem aus beruflichen Gründen eine Impfung dringend anzuraten ist, nicht impfen lasse?
  3. Hat der ungeimpfte Arbeitnehmer im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
  4. Was passiert, wenn sich ein Arbeitgeber nicht impfen lässt?
  5. Wer wird zuerst geimpft? Wie sieht die Reihenfolge im Detail aus? / Was gilt bei sog. Booster-Impfungen?
  6. NEU Kann ich dagegen klagen, dass ich erst später geimpft werde?
  7. NEU Wie sieht es mit der Haftung für Impfschäden aus? Wen trifft insoweit die Beweislast?
  8. Wer trägt die Kosten für die Corona-Impfung?
  9. Muss ich als geimpfte Person weiterhin Abstand halten, Maske tragen usw.?
  10. Ist die Impfung dementer und sonst schwerwiegend erkrankter Personen ohne weiteres möglich?
  11. NEU Wo lassen sich weitere, verlässliche Antworten auf im wesentlichen medizinische Fragen zum Impfstoff gegen das Coronavirus finden?
  12. Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten Zulassung und einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen?
  13. Ist über die möglichen (nachteiligen) Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus aufzuklären?
  14. NEU Sollten sich auch Genese impfen lassen?
  15. NEU Müssen sich Allergiker impfen lassen?
  16. Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren, das ich gegen das Coronavirus geimpft wurde?
  17. Darf der Arbeitnehmer einen Termin zur Impfung während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen und hat er für diese Zeit bzw. Fehlzeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt?
  18. Was passiert, wenn der nicht geimpfte Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt?
  19. Darf ein Arbeitgeber finanzielle Anreize dafür bieten, dass sich ein Arbeitnehmer impfen lässt?
  20. Wie verhält es sich mit dem sog. EU-Impfpass?
  21. Habe ich Anspruch auf einen Impfstoff des von mir favorisierten Impfstoffherstellers?
  22. Impfen auch Hausärzte?
  23. NEU Dürfen Zahnärzte und Apotheker impfen?
  24. Was gilt für Tierärzte? Dürfen auch Tierärzte impfen?
  25. Können Kinder gegen das Coronavirus geimpft werden?
  26. Was gilt, wenn sich Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einig sind?
  27. Sind Personen, die in einem regionalen Impfzentrum oder in einem mobilen Impfteam arbeiten, selbständig oder unselbständig tätig?
  28. Sind die nichtselbständig Tätigen in einem regionalen Impfzentrum sowie in den angegliederten mobilen Teams Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG?
  29. Sind die Einnahmen von nichtselbständig Tätigen in einem regionalen Impfzentrum sowie in den angegliederten mobilen Teams steuerlich begünstigt?
  30. Handeln sog. Impfdrängler ordnungswidrig, wenn ihnen übrig gebliebene Impfdosen verabreicht werden?
  31. Wofür stehen die Abkürzungen mRNA, STIKO und RKI?
  32. Kann ich mich in einer Privatpraxis gegen das Coronavirus impfen lassen?
  33. Ist das Fälschen eines Impfausweises strafbar?
  34. Mache ich mich dadurch strafbar, dass ich einen „falschen“ Impfpass nur verwende?
  35. Dürfen auch Betriebsärzte impfen?
  36. Ist die Impfung durch Betriebsräte ein mitbestimmungspflichtiger Umstand?
  37. Kann es eine Impfpflicht des Arbeitnehmers gegen das Coronavirus aufgrund einer Betriebsvereinbarung geben?
  38. Darf der Arbeitgeber die Einstellung eines Mitarbeiters davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer geimpft ist
  39. NEU Wie viele Impfungen benötige ich, damit ich als geimpft gelte?
  40. Gelte ich auch nach einer sog. Kreuzimpfung als vollständig geimpft?
  41. Was hat es mit der dritten Impfung auf sich?
  42. NEU Kann eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden?
  43. Was ist der Unterschied zwischen Impfzwang und Impfpflicht?
  44. Müssen sich Soldaten der Bundeswehr impfen lassen?
  45. Was droht Soldaten der Bundeswehr, die sich nicht impfen lassen?
  46. Gibt es eine Impfpflicht bzw. eine dem entsprechende Duldungspflicht bei Polizisten?
  47. NEU Was ist, wenn sich beispielsweise ein Arzt oder Zahnarzt nicht bis Mitte März 2022 impfen lässt?
  48. NEU Unterfallen sog. Heilmittelerbringer § 20a IfSG und der dort geregelten Impfpflicht bzw. dem dort bestimmten Immunitätsnachweis?
  49. NEU Unterfallen auch Mitarbeiter, die nicht in einem physischen Kontakt zu anderen stehen, der Regelung nach § 20a IfSG (sog. Impflicht)?
  50. NEU Fallen Apotheken bzw. Apotheker unter § 20a IfSG und den dort geregelten Immunitätsnachweise?
  51. NEU Gibt es Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Immunitätsnachweises nach § 20a IfSG?
  52. NEU Was ist unter einer Kontraindikation im Zusammenhang mit § 20a IfSG zu verstehen?
  53. NEU Wie sind im Zusammenhang mit § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG (Kontraindikation) sog. Gefälligkeitsatteste zu behandeln?
  54. Wie verhält es sich mit Ärzten, die einem Patienten ohne medizinisch ausreichende Begründung von einer Impfung gegen das Coronavirus abraten?
  55. Führt die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte zu gewerblichen Einkünften oder löst sie bei Gemeinschaftspraxen eine gewerbliche Infektion aus?
  56. Wie verhält es sich mit dem Impfstoff von Novavax – gibt es Besonderheiten?
  57. NEU Frage 57: Gibt es hinsichtlich des an sich notwendigen Immunitätsnachweises nach § 20a IfSG Ausnahmen aus religiösen Gründen?
  58. NEU Frage 58: Darf ein Arbeitgeber solche Arbeitnehmer, die bis 15.03.2022 (einschließlich) keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, dennoch weiter beschäftigen?
  59. NEU Frage 59: Dürfen einzelne Bundesländer die gesetzliche Regelung in § 20a IfSG ganz oder teilweise, zeitweise oder langfristig aussetzen bzw. nicht anwenden?
  60. NEU Frage 60: Was gilt, wenn aufgrund eines hohen Anteils nicht geimpfter Arbeitnehmer eine Einrichtung nach dem 15.03.2022 nicht weiter aufrechterhalten werden kann?

Frage 1: Muss ich mich gegen das Coronavirus impfen lassen?

Eine umfassende Impfpflicht gibt es in Deutschland derzeit nicht. Eine Impfung ist grundsätzlich freiwillig. Das gilt auch für die Impfung gegen das Coronavirus. Es ist aber zu differenzieren:

In der Vergangenheit gab es zur Bekämpfung bestimmter Krankheiten eine Impfpflicht. Demnach war vor allem eine Impfung gegen Pocken lange Zeit verpflichtend.

Häufig wird behauptet, es bestehe im Hinblick auf Masern eine umfassende Impflicht. Hier muss wiederum unterschieden werden. Kinder müssen vor der Aufnahme in eine Kindertagesstätte, einen Kindergarten oder eine Schule die Impfung gegen Masern nachweisen. Da in Deutschland Schulpflicht herrscht, führt dies zu einer (mittelbaren) Impflicht von Kindern, die der Schulpflicht unterfallen. Zu beachten ist auch, dass Personen, die in einer Einrichtung für Kinder oder in medizinischen Einrichtungen tätig sind, gegen Masern geimpft sein müssen. Ansonsten besteht bei der Masernimpfung keine Impfpflicht.

Siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 29.10.2021 – 12 B 1277/21: Kein Betreuungsanspruch ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Kontraindikation

Eine umfassende Impfpflicht im Hinblick auf COVID-19 existiert augenblicklich nicht. Es gibt aber inzwischen eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht, gesetzlich geregelt in § 20a IfSG (Infektionsschutzgesetz).

  • 20a IfSG lautet:

„(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

  1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
  2. a) Krankenhäuser,
  3. b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  4. c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  5. d) Dialyseeinrichtungen,
  6. e) Tageskliniken,
  7. f) Entbindungseinrichtungen,
  8. g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  9. h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  10. i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  11. j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  12. k) Rettungsdienste,
  13. l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  14. m) medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  15. n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  16. o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
  17. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
  18. Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
  19. a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  20. b) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  21. c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  22. d) Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
  23. e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach Nummer 2 dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
  24. f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

  1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

  1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,
  2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,
  3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.

(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben unberücksichtigt.

(4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.

(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Siehe zu dieser sog. Impfpflicht auch die weiteren in diesem Beitrag behandelten Fragen.

Frage 2: Was passiert, wenn ich mich als Arbeitnehmer, dem aus beruflichen Gründen eine Impfung dringend anzuraten ist, nicht impfen lasse?

Wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, sich impfen zu lassen, ist das zunächst einmal rechtlich bzw. arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine allgemeine Impflicht besteht nicht (siehe dazu bereits oben Frage 1); es gibt lediglich eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht nach § 20a IfSG.

Unsere aktuelle rechtliche Einschätzung zur Frage 2 lautet wie folgt: Eine allgemeine Impfpflicht besteht nicht. Davon zu trennen sind Fragen nach den weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer vom Arbeitnehmer verweigerten Impfung. Hier gehen wir derzeit davon aus, dass die Weigerung des Arbeitnehmers, sich impfen zu lassen, in manchen Fällen dazu führen kann, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß anbietet (§ 297 BGB) und demzufolge seinen Anspruch auf Vergütung verliert. Gegebenenfalls droht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine arbeitgeberseitige Kündigung. Das unterstellt natürlich, dass die Impfung gegen das Coronavirus nicht mit der Gefahr von Nebenwirkungen verbunden ist, die ein Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss. Das ist nach dem aktuellen Stand der Dinge grundsätzlich nicht der Fall, ggf. aber für den Einzelfall einer sorgfältigen – auch medizinischen – Prüfung zu unterziehen.

ACHTUNG: Im Detail ist die unter 2. aufgeworfene Frage rechtlich bzw. arbeitsrechtlich ausgesprochen schwierig zu beantworten. Was ist beispielsweise mit einer Flugbegleiterin oder einem Angestellten in einem Großraumbüro? Muss hier von einer (mittelbaren) Pflicht zur Impfung ausgegangen werden oder ist eine solche im Wesentlichen auf Berufe im Gesundheitssektor (vgl. § 20a IfSG) beschränkt? Alles Fragen, die wahrscheinlich (auch) durch Gerichte abschließend beantwortet werden müssen.

Frage 3: Hat der ungeimpfte Arbeitnehmer im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Ja! Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgeltFG entfällt nur in sehr seltenen Fällen. Allein der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer nicht gegen das Coronavirus hat impfen lassen, dürfte nicht ausreichend sein, um ihm den Anspruch auf Fortgewähr der Vergütung zu verweigern. Anders wäre das nur dann, wenn man die Weigerung sich impfen zu lassen als einen Fall des Verschuldens im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgeltFG begreift. Gleiches lässt sich diskutieren, wenn der Arbeitnehmer ungeimpft in ein sog. Hochrisikogebiet reist und sich dort mit dem Coronavirus ansteckt.

Siehe auch nachfolgend Frage 19.

Frage 4: Was passiert, wenn sich ein Arbeitgeber nicht impfen lässt?

Hier gilt erst einmal nichts anderes als das, was wir auf Frage 2 geantwortet haben. Eine allgemeine Impflicht besteht – wie ausgeführt – nicht. Es gilt auch für Arbeitgeber nichts anderes.

Achtung: Die Impfpflicht auf der Grundlage von § 20a IfSG gilt auch für Arbeitgeber!

Frage 5: Wer wird zuerst geimpft? Wie sieht die Reihenfolge im Detail aus? Was gilt bei sog. Booster-Impfungen?

Wer in Deutschland Anspruch auf eine Corona-Impfung hat, regelte im Einzelnen die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) v. 10.03.2021. Dort war geregelt, in welcher Reihenfolge geimpft werden soll, also wer als erster, zweiter usw. dran ist. Das ist inzwischen nicht mehr der Fall. Nunmehr besteht vor allem das Problem, dass mit den vorhandenen Impfstoffen ausreichend Menschen geimpft werden, um einen ausreichenden Schutz vor dem Virus zu erreichen, obwohl nicht alle Menschen bereit sind, sich impfen zu lassen.

Diskussionen gibt es im Zusammenhang mit sog. Boosterimpfungen (= Auffrischungsimpfungen). Hier gibt es einerseits einschränkende Empfehlungen der STIKO. Andererseits begehren auch Menschen, denen eine Auffrischungsimpfung durch die STIKO aktuell nicht empfohlen wird, eine solche. Rechtlich spricht aus unserer Sicht nichts dagegen, wenn auch solche Menschen mit einer Auffrischungsimpfung versorgt werden, die nicht unter die Empfehlung der STIKO fallen. Letztlich ist das im Kern eine medizinische Frage.

NEU Frage 6: Kann ich dagegen klagen, dass ich erst später geimpft werde?

Diese Problem hat sich mit dem Wegfall der sog. Priorisierung (siehe dazu Frage 5) erledigt. Auch bei Boosterimpfungen scheint sich die Frage derzeit nicht (mehr) zu stellen.

NEU Frage 7: Wie sieht es mit der Haftung für Impfschäden aus? Wen trifft insoweit die Beweislast?

Derzeit sind gravierende und nicht tolerierbare Impfrisiken im Zusammenhang mit der COVID-9-Impfung nicht bekannt. Langzeitfolgen scheiden nach nahezu einhelliger Auffassung in der Medizin aus. Nebenwirkungen sind gering. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27.12.2020 bis zum 31.12.2021 vom 07.02.2022.

Für etwaig auftretende Impfschäden gibt es eine gesetzliche Regelung über die Haftung, einschließlich Bestimmungen zur Beweislast. Dazu sind in erster Linie die §§ 60 ff. IfSG zu beachten. Die Bestimmungen lauten:

§ 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

  1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  2. auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
  3. gesetzlich vorgeschrieben war oder
  4. auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

  1. nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
  2. von einem Arzt geimpft worden ist und
  3. zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

  1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
  2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
  4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung

seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

  • 61 Gesundheitsschadensanerkennung

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

  • 62 Heilbehandlung

Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

  • 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen

(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.

(2) Trifft ein Versorgungsanspruch nach § 60 mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 60 vorliegen.

(3) Bei Impfschäden gilt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

(4) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.

(5) Die §§ 64 bis 64d, 64f und 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. Die Zustimmung ist bei entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde zu erteilen.

(6) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, dass Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder für die von ihr bestimmte Stelle gilt und dass in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(7) Am 1. Januar 1998 noch nicht gezahlte Erstattungen von Aufwendungen für Leistungen, die von den Krankenkassen vor dem 1. Januar 1998 erbracht worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Erstattungsregelungen abgerechnet.

(8) Für das Jahr 1998 wird der Pauschalbetrag nach § 20 des Bundesversorgungsgesetzes wie folgt ermittelt: Aus der Summe der Erstattungen des Landes an die Krankenkassen nach diesem Gesetz in den Jahren 1995 bis 1997, abzüglich der Erstattungen für Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung und abzüglich der Erstattungen nach § 19 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung, wird der Jahresdurchschnitt ermittelt.

  • 64 Zuständige Behörde für die Versorgung

(1) Die Versorgung nach den §§ 60 bis 63 Abs. 1 wird von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durchgeführt. Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Regierung des Landes, das die Versorgung zu gewähren hat (§ 66 Abs. 2), durch Rechtsverordnung. Die Landesregierung ist befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen.

(2) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), mit Ausnahme der §§ 3 und 4, die Vorschriften des ersten und dritten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

  • 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.

  • 66 Zahlungsverpflichteter

(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42 gegen das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Ansprüche nach § 65 richten sich gegen das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist.

(2) Versorgung wegen eines Impfschadens nach den §§ 60 bis 63 ist zu gewähren

  1. in den Fällen des § 60 Abs. 1 von dem Land, in dem der Schaden verursacht worden ist,
  2. in den Fällen des § 60 Abs. 2
  3. a) von dem Land, in dem der Geschädigte bei Eintritt des Impfschadens im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  4. b) wenn bei Eintritt des Schadens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden ist, von dem Land, in dem der Geschädigte zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder
  5. c) bei minderjährigen Geschädigten, wenn die Wohnsitzvoraussetzungen der Buchstaben a oder b nicht gegeben sind, von dem Land, in dem der Elternteil oder Sorgeberechtigte des Geschädigten, mit dem der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, falls ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat,
  6. in den Fällen des § 60 Abs. 3 von dem Land, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder erstmalig nimmt. Die Zuständigkeit für bereits anerkannte Fälle bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des § 63 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.

  • 67 Pfändung

(1) Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

(2) Übertragung, Verpfändung und Pfändung der Ansprüche nach den §§ 60, 62 und 63 Abs. 1 richten sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

  • 68 Rechtsweg

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 60 bis 63 Abs. 1 ist der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Versorgung entsprechend den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Insoweit ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

Frage 8: Wer trägt die Kosten für die Corona-Impfung?

Die Impfung ist für die Betroffenen in Deutschland kostenfrei. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus, also unabhängig davon ob jemand privat oder gesetzlich krankenversichert ist. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Covid-19-Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen.

Weitere Informationen hierzu finden sich etwa auf der sowie auf der Internetseite der Bundesregierung sowie auf der Internetseite des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.

Frage 9: Muss ich als geimpfte Person weiterhin Abstand halten, Maske tragen usw.?

Ja! Letztlich geht es hier allerdings um eine medizinische Frage. Nach dem Stand heute gibt es für gegen das Coronavirus geimpfte Menschen keine Ausnahmen von den Hygieneregeln usw.. Letztlich hängt das aber davon ab, ob von einer gegen das Coronavirus geimpften Person ein Infektionsrisiko ausgeht oder nicht. Das ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchaus der Fall. Letztlich ist in diesem Zusammenhang immer auch auf die jeweils maßgebliche, d.h. aktuelle Corona-Verordnung des betreffenden Bundeslandes zu achten!

Frage 10: Ist die Impfung dementer und sonst schwerwiegend erkrankter Personen ohne weiteres möglich?

Nein, wenngleich das immer eine Frage des Einzelfalls ist. Ist die Person, die geimpft werden soll, hinsichtlich der Tragweite der Entscheidung, sich impfen zu lassen, aus gesundheitlichen Gründen, etwa wegen bestehender Demenz, nicht bzw. nicht mehr in der Lage, bedarf es der Zustimmung durch eine andere Person. Das kann – ja nach Fall – ein Betreuer oder auch ein sonst Bevollmächtigter sein.

Im Rahmen von Betreuungs- und Vorsorgevollmachten sollte zukünftig an einen Passus über die COVID-19-Impfung gedacht werden.

NEU Frage 11: Wo lassen sich weitere, verlässliche Antworten auf im wesentlichen medizinische Fragen zum Impfstoff gegen das Coronavirus finden?

Weitere, verlässliche Antworten auf im wesentlichen medizinische Fragen zum Impfstoff gegen das Coronavirus lassen sich unter anderem auf der

Internetseite des Robert Koch Instituts (RKI) sowie auf der

Internetpräsenz des Paul-Ehrlich-Instituts (Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel) finden.

Auf einer weiteren Seite (Zusammen gegen Corona) hat die Bundesregierung ebenfalls Fragen und Antworten ins Netz gestellt.

Auch das Bundesministerium für Gesundheit hat zahlreiche Fragen zur Coronavirus-Impfung beantwortet.

Siehe schließlich die Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfprävention hinsichtlich einrichtungsbezogener Tätigkeiten.

Frage 12: Was ist der Unterschied zwischen einer bedingten Zulassung und einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen?

Das Paul-Ehrlich-Institut erklärt auf seiner Internetseite den Unterschied zwischen einer bedingten Zulassung und einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen wie folgt:

„Die bedingte Zulassung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Antragstellende erforderliche umfassende Daten innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens zur Verfügung stellen wird.

Die Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen wird erteilt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die üblicherweise erforderlichen umfassenden Daten erhoben werden können. Dies gilt z.B. für sehr seltene Erkrankungen (orphan disease). Dieser Genehmigungsweg führt normalerweise nicht zu einer Standardzulassung.“

In Europa ist nach derzeitiger Einschätzung des Paul-Ehrlich-Instituts eine bedingte Zulassung mit Auflagen für COVID-19-Impfstoffe möglich. Die Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen ist nicht von Bedeutung.

Frage 13: Ist über die möglichen (nachteiligen) Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus aufzuklären?

Ja, das ist aber keine Besonderheit dieser Impfung, sondern gilt grundsätzlich bei allen medizinischen Eingriffen. Für die Aufklärung der Patienten im Zusammenhang mit der Coronavirus Impfung gibt es einen Aufklärungsbogen des RKI für die Impfung durch die mRNA-Impfstoffe Comirnaty von BioNTech/Pfizer und das COVID-19 Vaccine von Moderna (Stand 14.01.2022) sowie einen Aufklärungsbogen für Vektorimpfstoffe (Stand: 14.01.2022).

Achtung: Eine Impfung ohne eine an sich vorgeschriebene rechtzeitige Aufklärung führt keinesfalls per se zu einem Anspruch des Geimpften auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Um eine solche Frage abschließend beantworten zu können, kommt es auf den jeweiligen Fall an.

NEU Frage 14: Sollten sich auch Genese impfen lassen?

Ja, das kann – einzelfallabhängig – empfehlenswert sein. Wir möchten uns hier im Wesentlichen auf die rechtlichen Fragestellungen konzentrieren.

NEU Frage 15: Müssen sich Allergiker impfen lassen?

Da keine allgemeine Impfpflicht besteht, müssen sich Allergiker grundsätzlich nicht impfen lassen (siehe aber § 20a IfSG!).

Im Übrigen müssen die etwaig für Allergiker bestehenden, besondere Risiken einer Impfung Teil der Aufklärung sein, die wir bei Frage 13 erläutert haben.

Frage 16: Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren, das ich gegen das Coronavirus geimpft wurde? Wie steht es um den Datenschutz im Zusammenhang mit der Impfung des Arbeitnehmers gegen das Coronavirus bzw. Angaben zum sog. Serostatus des Arbeitnehmers?

Nein, das muss der Arbeitnehmer nicht tun, jedenfalls nicht ohne besonderen Anlass. Anders ist das nur dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits aus rechtlichen Gründen gehalten sein sollte, an bestimmten Arbeitsplätzen oder für bestimmte Tätigkeiten allein solche Arbeitnehmer zu beschäftigen, die geimpft oder genesen sind. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelung Arbeitnehmer nach Impfstatus und Serostatus befragen darf. Dann muss der Arbeitnehmer auf eine entsprechende Frage des Arbeitgebers hin wahrheitsgemäß antworten. Tut er dies nicht, riskiert der Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung, schlimmstenfalls eine Kündigung.

In § 23a IfSG heißt es in diesem Zusammenhang:

„Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Siehe auch § 36 Abs. 1 bis 3 IfSG:

„(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:

  1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2,
  2. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  3. Obdachlosenunterkünfte,
  4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  5. sonstige Massenunterkünfte,
  6. Justizvollzugsanstalten sowie
  7. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(3) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Achtung: Im Hinblick auf die etwaig bestehenden Testpflichten nach § 28b IfSG besteht „mittelbar“ ein Anspruch des Arbeitnehmers zur Offenlegung seines Impf- bzw. Serostatus. Zwar muss der Arbeitnehmer diesen nicht offenlegen, fällt dann aber unter die Regeln für Ungeimpfte bzw. nicht genesene Menschen. Möchte der Arbeitnehmer das nicht, wird er an einer Offenbarung seines nicht umhinkommen.

Siehe schließlich auch § 20a IfSG, der seine rechtlichen Wirkungen insoweit ab dem 16.03.2022 vollständig entfaltet!

Frage 17: Darf der Arbeitnehmer einen Termin zur Impfung während der regulären Arbeitszeit wahrnehmen und hat er für diese Zeit bzw. Fehlzeit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt?

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer hat einen Termin für eine ärztliche Untersuchung oder eine ärztliche Behandlung nach Möglichkeit so zu legen, dass sie außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Sollte das nicht möglich sein, insbesondere deshalb, weil der Arbeitnehmer beim Impfarzt / Impfzentrum einen festen Termin zugewiesen bekommen hat und einer anderer Termin – außerhalb der Arbeitszeit – nicht zu bekommen war, kann der Arbeitnehmer diesen Termin auch während der Arbeitszeit wahrnehmen. Für die Fehlzeit ist der Arbeitnehmer zu vergüten, und zwar so, als hätte er gearbeitet, § 616 BGB.

ACHTUNG: § 616 BGB kann insbesondere in einem Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden. Dann entfällt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Im Übrigen ist die hier favorisierte Lösung nicht unumstritten (zur Gegenauffassung siehe etwa Müller in ArbRAktuell 2021, 176).

Anders allerdings § 5 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV):

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das CoronavirusSARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.“

Frage 18: Was passiert, wenn der nicht geimpfte Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt?

Ohne eine generelle Impfpflicht dürfte sich an der Rechtslage durch die nicht durchgeführte Impfung nichts ändern. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG).

ACHTUNG: Möglicherweise gilt dann anderes, wenn sich der Arbeitnehmer leichtfertig infiziert hat, etwa deshalb, weil er in besonders schwerwiegender Art und Weise Hygieneregeln missachtet hat. Dann kann es dazu kommen, dass kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Gleiches kann gelten, wenn der Arbeitnehmer in ein sog. Hochrisikogebiet/Virusvariantengebiet reist. Das ist am Ende eine Frage des Einzelfalls und wird (arbeits-)gerichtlicher Klärung überlassen werden müssen.

Frage 19: Darf ein Arbeitgeber finanzielle Anreize dafür bieten, dass sich ein Arbeitnehmer impfen lässt?

Ja, das darf er grundsätzlich. Dabei ist aber unter anderem an den sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu denken.

Finanzielle Nachteile dürfen sich nicht daraus ergeben, dass sich ein Arbeitnehmer weigert, sich impfen zu lassen.

Zu diesem Fragenkreis siehe auch den Beitrag von Fuhlrott/Fischer in NJW 2021, 657 ff. [„Impflicht im Arbeitsverhältnis?“]. Die Autoren sehen eine Incentivierung impfwilliger Arbeitnehmer als rechtmäßig an. Steinau-Steinrück/Bruhn verweisen auf einen möglichen Konflikt mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Steinau-Steinrück/Bruhn, NJW-Spezial 2021, 498 (499)).

ACHTUNG: Gegebenenfalls ist an eine Mitbestimmung des Betriebsrats zu denken, wenn es einen solchen gibt.

Siehe mit Blick auf eine etwaige Mitbestimmungspflicht auch nachfolgend Frage 36.

Frage 20: Wie verhält es sich mit dem sog. EU-Impfpass?

Der digitale Impfnachweis ist – neben dem klassischen gelbfarbigen Impfpass – eine Möglichkeit, Corona-Impfungen nachzuweisen.

Einzelheiten hierzu hat das Bundesministerium für Gesundheit in einem Beitrag „Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis“ veröffentlicht.

Frage 21: Habe ich Anspruch auf einen Impfstoff des von mir favorisierten Impfstoffherstellers?

Nein, ein solches Recht besteht aktuell nicht. Die Entscheidung liegt letztlich bei dem für die Impfung verantwortlichen Arzt bzw. bei der für die Verteilung der Impfstoffe zuständigen Behörde. Allerdings kann niemand gegen seinen Willen geimpft werden, sodass selbstverständlich jeder an sich Impfwillige das Recht hat, die Impfung mit einem Vaccine, das er/sie sich nicht verabreichen lassen möchte, zu verweigern.

In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig zu beachten, Das Gericht hat den Eilantrag eines Mannes auf Impfung mit AstraZeneca abgelehnt (VG Braunschweig, Beschl. v. 16.03.2021 – 4 B 90/21). Hintergrund der Entscheidung war der Umstand, dass der Impfstoff von AstraZeneca wegen gesundheitlicher Risiken vorübergehend nicht verimpft werden durfte.

Frage 22: Impfen auch Hausärzte?

Ja, es impfen auch Hausärzte. Nach Schließung zahlreicher Impfzentren kommt ihnen eine besondere Bedeutung zu. Siehe auch nachfolgend Frage 32.

NEU Frage 23: Dürfen Zahnärzte und Apotheker impfen?

Ja, nach Maßgabe von § 20b IfSG.

Zum etwaig erforderlichen Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG bei Apothekern siehe auch nachfolgend Frage 50.

Frage 24: Was gilt für Tierärzte? Dürfen auch Tierärzte impfen?

Ja, nach Maßgabe von § 20b IfSG.

Frage 25: Können Kinder gegen das Coronavirus geimpft werden?

Ja, das ist – eingeschränkt – möglich. Der Impfstoff von BioNTech/Pfizer darf an Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren verimpft werden. Gleiches gilt für das Vakzin von Moderna. Die EMA hat am 23.07.2021 den Impfstoff für die Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen freigegeben. In Deutschland hat die STIKO inzwischen ebenfalls eine Empfehlung ausgesprochen, die Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Zuvor war die Impfung seitens der STIKO nur für Kinder und Jugendliche mit bestimmten Vorerkrankungen empfohlen worden. Nunmehr hat die EMA eine Empfehlung auch für die Kinder ab 5 Jahren ausgesprochen. Die STIKO empfiehlt eine solche Impfung inzwischen ebenfalls, wenn auch nicht einschränkungslos.

Aktuell: Nach unserer Einschätzung darf ein Arzt jeden Impfstoff verabreichen, wenn er entsprechend zugelassen ist. Die Empfehlung der STIKO ist nach unserer Meinung dafür keine Voraussetzung. Das Impfen von Kindern wird sicherlich eine umfassende, rechtzeitige Aufklärung der Entscheidungsberechtigten – in der Regel die Eltern – voraussetzen (siehe auch nachfolgende Frage 26!). Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, Off-Label zu impfen; das betrifft in erster Linie die Impfung von Kindern unter 5.

Frage 26: Was gilt, wenn sich Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einig sind?

Die Sinnhaftigkeit einer Impfung bei Kindern ist derzeit – medizinisch – nicht sicher geklärt (siehe dazu Frage 25). Trotz Zulassung wäre unserer Meinung nach eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zu beachten. Das OLG ist der Auffassung, dass die Entscheidungsbefugnis auf den der sog. STIKO (= Ständige Impfkommission) zustimmenden Elternteil zu übertragen sei (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.03.2021 – 6 UF 3/21). In der Presseerklärung Nr. 18/2021 des Gerichts v. 18.03.2021 heißt es dazu:

„Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer Kontraindikation zu unterbleiben hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde eines Vaters zurück.

Die Eltern eines 2018 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter möchte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Der Vater ist damit nicht einverstanden und verlangt eine gerichtliche Prüfung der Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hat deshalb vor dem Amtsgericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB). Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, stellt das OLG fest. Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Gehe es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zu Gunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen auf einen Elternteil könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, „dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf, wenn im Einzelfall kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht“.

Es könne davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“, begründet das OLG. Bei der Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Impfung könne die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge. Diesen Empfehlungen komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

Da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Situation unter Berücksichtigung etwaiger Kontraindikationen ärztlich zu prüfen sei, bedürfe es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick auf den Impfvorgang selbst trügen die Empfehlungen der STIKO ebenfalls Rechnung. Für den Impfvorgang werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat zudem entschieden, dass bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung eines fast 16-jährigen impfbereiten Kindes die Entscheidungsbefugnis auf den der Empfehlung der STIKO vertrauenden Elternteil zu übertragen sei (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.08.2021 – 6 UF 120/21). In der Pressemitteilung Nr. 56/2021 v. 24.08.2021 heißt es dazu:

„Die geschiedenen Eltern eines 2005 geborenen Kindes üben gemeinsam die elterliche Sorge aus. Bei dem fast 16-Jährigen liegt gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch Institut (STIKO) aufgrund von Vorerkrankungen eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff vor. Vater und Kind befürworten eine Impfung, die Mutter ist damit nicht einverstanden und bezeichnet die Impfung als „Gentherapie“. Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht diesem im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes übertragen. Die erste Impfung des Kindes ist mittlerweile erfolgt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung diesem allein übertragen werden (§ 1628 S. 1 BGB). Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen das Corona Virus SARS-CoV-2 sei eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, stellt das OLG fest.

Zwar sei hier naheliegend, dass der fast 16-Jährige für den medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig sei. Gleichwohl bedürfe es bei dem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsenses.

Die Entscheidungsbefugnis sei demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürworte, soweit – wie vorliegend – bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorlägen. Bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung habe eine Empfehlung der STIKO für eine COVID-19 Impfung als Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf (hier: Adipositas) der COVID-19 Erkrankung bestanden. Daher komme es gar nicht darauf an, dass sich die STIKO am 16.08.2021 nunmehr für Corona-Impfungen aller Kinder und Jugendlichen von mindestens 12 Jahren ausgesprochen habe.

Zudem, so das OLG, sei nach § 1697a BGB auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden könne. Es stehe außer Frage, dass der fast 16-Jährige aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande sei, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden. Insofern spreche auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Kin-des bei sorgerechtlichen Entscheidungen vorliegend für die bessere Entscheidungskompetenz des Kindesvaters. Denn Teil der elterlichen Sorge sei auch, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.“

Siehe auch AG Dieburg, Beschl. v. 07.12.2020 – 51 F 308/20 SO, NJW-Spezial 2021, 134:

Leitsatz: „Für eine soziale Entwicklung von Kindern ist der Kindergartenbesuch in der Regel förderlich, so dass die Masernimpfung dem Wohl des Kindes in der Regel auch dienlich ist.

Orientierungssatz: „Bei Impfungen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die das Elternteil, bei dem das Kind lebt, gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB alleine entscheiden darf.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Entscheidung des AG Dieburg bestätigt und im Leitsatz wie folgt entschieden (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 08.03.2021 – 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051):

„Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.“

Frage 27: Sind Personen, die in einem regionalen Impfzentrum oder in einem mobilen Impfteam arbeiten, selbständig oder unselbständig tätig?

Solche Personen sind regelmäßig als abhängig tätige Personen anzusehen, das jedenfalls im steuerlichen Sinne.

Siehe auch OFD Frankfurt, Schr. v. 15.03.2021 – S2331A49ST210 S 2331 A – 49 – St 210, DStR 2021, 870:

„Die Mitarbeiter in einem Impfzentrum, einem mobilen Impfteam oder in einem Testzentrum sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Sie erzielen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Daher unterliegen die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug. Die steuerliche Qualifizierung als Arbeitnehmer gilt unabhängig davon, ob vertraglich eine nichtselbstständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wurde und zwischen den Beteiligten ausdrücklich eine Honorarvereinbarung auf selbstständiger Basis abgeschlossen wurde. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich Lohnsteuer einzubehalten. Ist der Lohnsteuerabzug unterblieben, verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Nacherhebung der Lohnsteuer. Vielmehr sind die Einkünfte im später durchzuführenden Veranlagungsverfahren des jeweiligen Mitarbeiters der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit diese Tätigkeit nebenberuflich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, können die Einnahmen nach § 3 Nummer 26 EStG und § 3 Nummer 26 a EStG begünstigt sein.“

Siehe auch nachstehende Fragen 28 und 29.

Frage 28: Sind die nichtselbständig Tätigen in einem regionalen Impfzentrum sowie in den angegliederten mobilen Teams Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG?

Nein, das ist nicht der Fall. Das entspricht der Einschätzung der OFD Frankfurt/M. (Verfügung v. 10.02.2021 – S 2331 A-49-St 210, veröffentlicht u.a. in DB 2021, 488).

Siehe auch vorstehend Frage 27 sowie nachfolgend Frage 29.

Frage 29: Sind die Einnahmen von nichtselbständig Tätigen in einem regionalen Impfzentrum sowie in den angegliederten mobilen Teams steuerlich begünstigt?

Ja, das kann der Fall sein. Siehe dazu § 3 Nr. 26a EStG sowie die Einschätzung der OFD Frankfurt/M. (Verfügung v. 10.02.2021 – S 2331 A-49-St 210, veröffentlicht u.a. in DB 2021, 488).

Siehe auch vorstehend Fragen 27 und 28.

Frage 30: Handeln sog. Impfdrängler ordnungswidrig, wenn ihnen übrig gebliebene Impfdosen verabreicht werden?

Diese Frage stellt sich nicht (mehr).

Frage 31: Wofür stehen die Abkürzungen mRNA, STIKO und RKI?

Die Abkürzung mRNA steht für messenger-RNA. RNA steht dabei für das Wort Ribonukleinsäure. STIKO steht für Ständige Impfkommission. RKI steht für das Robert Koch-Institut.

Frage 32: Kann ich mich in einer Privatpraxis gegen das Coronavirus impfen lassen?

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte entschieden, dass es vorerst keine Corona-Impfungen durch Privatpraxen geben müsse (VG Berlin, Beschl. v. 27.04.2021 – 14 L 190/219). Inzwischen impfen aber auch Privatpraxen.

Frage 33: Ist das Fälschen eines Impfausweises strafbar?

Das ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst könnte § 267 StGB maßgeblich sein, die sog. Urkundenfälschung. Die Vorschrift lautet:

„(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.“

Zu beachten ist aber auch § 277 StGB, eine Vorschrift, die gegenüber der des § 267 StGB vorrangig sein dürfte. Diese Norm lautet:

„§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen

Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Schließlich sind §§ 278 und § 279 StGB in Betracht zu ziehen:

  • 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nach § 74 IfSG gilt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert. „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.“

  • 75 IfSG sieht des Weiteren vor:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt,
  3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
  4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder Material abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.

(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.“

  • 75a IfSG schließlich lautet:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr

  1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder
  2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich

  1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumentation,
  2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder
  3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“

Siehe auch den Beitrag von Gaede/Krüger in NJW 2021, 2159 ff. und schließlich die Entscheidung des Landgerichts (LG) Landau v. 13.12.2021. Nach der Entscheidung des LG Landau ist die Fälschung von Impfpässen nach altem Recht nicht strafbar gewesen (LG Landau, Beschl. v. 13.12.2021).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 21.12.2021 heißt es:

„Die 5. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat in einem Beschluss vom 13.12.2021 entschieden, dass die Fälschung eines Impfpasses durch die Eintragung über eine tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfung gegen Covid-19 nach der bis zum 23.11.2021 geltenden Rechtslage nicht strafbar ist.

Der Beschuldigte hatte in mindestens 2 Fällen Eintragungen über eine solche nicht erfolgte Schutzimpfung in Impfpässen gemacht unter Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Impfzentrum …“ und Klebezetteln mit erfundenen Impfstoffchargennummern, versehen mit einer angeblich von einem Arzt stammenden Unterschrift. Diese Impfpässe wurden dann von anderen Personen in Apotheken vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten.

Nach der Strafvorschrift in § 277 StGB in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung war eine solche Tat nur dann strafbar, wenn ein in dieser Weise gefälschter Impfpasses zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften genutzt wurde. Nach der Auffassung der Strafkammer war diese Voraussetzung hier nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte den Impfpass in der Apotheke nicht selbst vorgelegt hatte. Da es sich bei der Strafvorschrift des § 277 StGB um eine Spezialregelung handele, gehe diese einer möglichen Anwendung der ´normalen´ Urkundenfälschung in § 267 StGB vor. Die Straflosigkeit dieser Fallgestaltung sei auch genau der Grund, warum der Gesetzgeber die Vorschrift des § 277 StGB für die Zeit ab dem 24.11.2021 neu gefasst und stark verändert habe.

Durch die gesetzliche Neuregelung dürfte die von der Strafkammer festgestellte Strafbarkeitslücke geschlossen worden sein.“

Frage 34: Mache ich mich dadurch strafbar, dass ich einen „falschen“ Impfpass nur verwende?

Ja. Denn auch das bloße Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist strafbar; auch die Verschärfung des Strafrechts stellt das Gebrauchmachen bzw. die Nutzung eines gefälschten Impfpasses unter Strafe (siehe oben Frage 33).

Frage 35: Dürfen Betriebsärzte impfen?

Ja, das ist seit 07.06.2021 möglich.

Frage 36: Ist die Impfung durch Betriebsräte ein mitbestimmungspflichtiger Umstand?

Eine Mitbestimmung kommt u.a. über § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Betracht (rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrats über ein Impfangebot des Arbeitgebers). Bei freiwilligen Maßnahmen scheiden Mittbestimmungsrechte aber grundsätzlich aus. Anders wiederum möglicherweise dann, wenn der Arbeitgeber die Impfbereitschaft seiner bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer belohnen möchte (sog. Incentivierung).

Frage 37: Kann es eine Impfpflicht des Arbeitnehmers gegen das Coronavirus aufgrund einer Betriebsvereinbarung geben?

Ob eine mögliche Impfung gegen das Coronavirus der betrieblichen Mitbestimmung unterfällt, ist nicht abschließend geklärt. Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine Impflicht, geregelt in einer Betriebsvereinbarung, eine Ausnahme darstellen dürfte, da die rechtlichen Anforderungen an eine solche Regelung sehr hoch sein dürften.

Siehe dazu auch den Aufsatz von Gutzeit in DB 2021, 955 ff. zur Frage einer Impfpflicht im Arbeitsverhältnis.

Frage 38: Darf der Arbeitgeber die Einstellung eines Mitarbeiters davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer geimpft ist

Hierbei handelt es sich um eine schwierige und derzeit ungeklärte rechtliche Problematik. Wir sind der Auffassung, dass die Frage nicht pauschal mit ja oder nein beantwortet werden kann. Wenn man unterstellen darf, dass es im Rahmen eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses wegen fehlender Impfung(en) zu einem Infektionsrisiko zu Lasten dritter Personen kommt bzw. kommen kann, das nicht zu tolerieren ist, wird man den Impfschutz als Einstellungsvoraussetzung anerkennen können. Das gilt insbesondere mit Blick auf § 20 a IfSG.

NEU Frage 39: Wie viele Impfungen benötige ich, damit ich als geimpft gelte?

Bislang sind dafür die Verlautbarungen des RKI bzw. des Paul-Ehrlich-Institus maßgeblich. Siehe etwa auch die Veröffentlichung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

Achtung: Inzwischen werden schon seit längerer Auffrischungsimpfungen (sog. Booster) angeboten. Es wird wahrscheinlich zukünftig eine Person nur dann als (vollständig) geimpft angesehen werden, die eine solche Auffrischungsimpfung erhalten hat. Der genaue Zeitpunkt, wann das der Fall sein wird, steht derzeit nicht fest.

Frage 40: Gelte ich auch nach einer sog. Kreuzimpfung als vollständig geimpft?

Eine Kreuzimpfung (auch heterologe Impfung genannt) ist möglich, d. h. eine Impfung mit einem Vektor- und einem mRNA-Impfstoff. Siehe im Übrigen die vorstehende Frage 39.4

Frage 41: Was hat es mit der dritten Impfung auf sich?

Es herrscht derzeit medizinisch gesehen Unklarheit darüber, wie lange der Impfschutz der Coronavirus-Vakzine anhält. Studienergebnisse zeigen, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, eine weitere, in der Regel sodann dritte Impfung durchzuführen (sog. Boosterimpfungen bzw. Auffrischungsimpfungen). Das gilt insbesondere mit Blick auf die sog. Omikronvariante. Hier geht es insgesamt weitestgehend um medizinische, nicht um rechtliche Fragen.

NEU Frage 42: Kann eine allgemeine Impfpflicht eingeführt werden?

Ja, das erscheint uns rechtlich möglich. Eine solche gibt es inzwischen einrichtungsbezogen, und zwar nach § 20a IfSG.

Achtung: Ob man im Zusammenhang mit § 20a IfSG wirklich von einer Impfpflicht im eigentlichen Sinne sprechen darf, erscheint fraglich. Das Gesetz selbst verwendet das Wort „Impfpflicht“ nicht. Stattdessen ist die Rede von einem Immunitätsnachweis.

Siehe auch den Beitrag der ETL Rechtsanwälte „Zur (angeblichen) Impfpflicht ab 16. März 2022“.

Frage 43: Was ist der Unterschied zwischen Impfzwang und Impfpflicht?

Impfpflicht bedeutet, dass Menschen, die sich entgegen einer etwaig bestehenden Pflicht nicht gegen das Coronavirus impfen lassen, mit staatlichen Sanktionen, insbesondere mit einem Bußgeld rechnen müssen. Ein Zwang zur Impfung ist das gleichwohl nicht. Ein solcher würde es staatlichen Stellen gestatten, die Impfung ggf. auch unter Einsatz körperlicher Gewalt durchzusetzen. Das wird nicht ernsthaft diskutiert und wäre vermutlich rechtlich gar nicht möglich.

Frage 44: Müssen sich Soldaten der Bundeswehr impfen lassen?

Eine Pflicht zu einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus gibt es für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – im engen Wortsinne begriffen – nicht. Nach einem Beschluss des Verteidigungsministeriums müssen Soldaten der Bundeswehr die Impfung gegen das Corona-Virus jedoch dulden. Dadurch soll die Einsatzfähigkeit der „Truppe“ sichergestellt werden.

Siehe auch § 17a Soldatengesetz:

„(1) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie

  1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder
  2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleibt § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes unberührt.

(3) Einfache ärztliche Maßnahmen wie Blutentnahmen aus Kapillaren oder peripheren Venen und röntgenologische Untersuchungen hat der Soldat zu dulden.

(4) Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.

(5) Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden. Die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten nicht entsprechend, sofern die Absätze 2 und 3 einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen.“

Frage 45: Was droht Soldaten der Bundeswehr, die sich nicht impfen lassen?

Soldaten, die sich weigern, sich impfen zu lassen, drohen disziplinarische Maßnahmen, Das kann bis zu einer Entlassung aus den Diensten der Bundeswehr führen.

Siehe auch BVerwG, Beschl. v. 22.12.2020 – 2 WNB 8.20:

„Da Soldaten gesetzlich eine weitergehende Impfpflicht auferlegt ist als anderen Staatsbürgern, kann die Verweigerung einer befohlenen Impfung als Dienstvergehen geahndet werden.“

Frage 46: Gibt es eine Impfpflicht bzw. eine dem entsprechende Duldungspflicht bei Polizisten?

Angehörige der Polizei trifft aktuell keine Pflicht zur Impfung gegen das Coronavirus; sie müssen eine derartige Impfung auch nicht dulden. Es gibt jedoch darauf bezogene Überlegungen im politischen Raum.

NEU Frage 47: Was ist, wenn sich beispielsweise ein Arzt oder Zahnarzt nicht bis Mitte März 2022 impfen lässt?

Das ist eine komplexe Frage. Wir gehen davon aus, dass diese Personen ab Mitte März 2022 im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 20a IfSG nicht als Arzt/Ärztin sowie als Zahnarzt/Zahnärztin arbeiten können bzw. nicht arbeiten dürfen. Sie unterfallen § 20a IfSG. Ggf. ist die Praxis zu schließen. Das vorhandene Personal muss grundsätzlich weiter vergütet werden. Ärzten bzw. Zahnärzten mit einer Kassenzulassung droht der Entzug der Zulassung, denn den Behandler, der über eine Kassenzulassung verfügt, droht grundsätzlich ein Entzug der Zulassung.

Achtung: Das Vorstehende bewegt sich auf rechtlich sehr unsicherem Gelände. Es ist keinesfalls eindeutig, dass beispielsweise der Arzt oder Zahnarzt zwingend seine Tätigkeit ab dem 16.03.2022 einstellen muss. Ggf. darf er bis zu einer abschließenden behördlichen Entscheidung zunächst weiterarbeiten. Sodann stellt sich aber die Frage, ob der Arzt/Zahnarzt die Behörde über den in seiner Person nicht vorhandenen Immunitätsnachweis ab dem 16.03.2022, idealerweise am 16.03.2022, informieren muss. Alles das erscheint uns derzeit nicht abschließend geklärt zu sein.

NEU Frage 48: Unterfallen sog. Heilmittelerbringer § 20a IfSG und der dort geregelten Impfpflicht bzw. dem dort bestimmten Immunitätsnachweis?

Ja, auch wenn eine ausdrückliche Erwähnung im Gesetz fehlt. Das Wort „Heilmittel“ oder das Wort „Heilmittelerbringer“ steht in § 20a IfSG an keiner Stelle. In den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. der Handreichung v. 11.02.2022 [Frage 15] heißt es:

„Welche Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe sind betroffen?

Unter einer Praxis sind die verschiedenen Räumlichkeiten einer einen Heilberuf ausübenden Person erfasst, in denen sie Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert.

Bundesrechtlich geregelte humanmedizinische Heilberufe sind u. a:

 Diätassistentin und Diätassistent,

 Ergotherapeutin und Ergotherapeut,

 Hebamme und Entbindungspfleger,

 Logopädin und Logopäde,

 Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister,

 Orthoptistin und Orthoptist,

 Physiotherapeutin und Physiotherapeut und

 Podologin und Podologe sowie.

 Psychotherapeutin und Psychotherapeut“

NEU Frage 49: Unterfallen auch Mitarbeiter, die nicht in einem physischen Kontakt zu anderen stehen, der Regelung nach § 20a IfSG (sog. Impflicht)?

Wir meinen, dass grundsätzlich auch solche Personen unter § 20a IfSG fallen, denn es dem Gesetz lediglich um eine abstrakte und nicht um eine konkrete Gefahr (anders aber etwa § 28b Abs. 1 IfSG!). Demzufolge wären etwa auch die Mitarbeiter in der Verwaltung eines Krankenhaus solche, die der Impflicht unterliegen.

Siehe aber die FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. der Handreichung v. 11.02.2022 [Frage 16]. Dort heißt es:

„Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst, sodass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen tätige Person einen direkten Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen hat. Einzig in den Fällen, in denen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit jeglicher Kontakt zu den gefährdeten Personengruppen sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise in getrennten Verwaltungsgebäuden arbeitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG verneint werden.“

NEU Frage 50: Fallen Apotheken bzw. Apotheker unter § 20a IfSG und den dort geregelten Immunitätsnachweis?

Nein, Apotheker und Apotheken im Allgemeinen unterfallen nicht § 20a IfSG. Anders ist dies nur dann, wenn Apotheker in einer Einrichtung impfen, die § 20a IfSG unterfällt.

NEU 51. Gibt es Ausnahmen von der Notwendigkeit eines Immunitätsnachweises nach § 20a IfSG?

Ja, in § 20a Abs. 1 Satz 2 heißt es wörtlich:

Satz 1 [= Nachweis geimpft oder genesen zu ein] gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.“

Siehe dazu weitergehend nachfolgend Frage 52.

NEU 52. Was ist unter einer Kontraindikation im Zusammenhang mit § 20a IfSG zu verstehen?

Das ist keine rechtliche, sondern letztlich eine medizinische Frage. Zur Orientierung können die Ausführungen des RKI zu Kontraindikationen bei der Durchführung von Impfungen dienen. Man wird demnach wahrscheinlich sagen können, dass es nur ganz wenige Kontraindikationen gibt. Im Rahmen einer etwaig rechtlichen bzw. gerichtlichen Auseinandersetzung wird die Frage nach dem Vorliegen einer Kontraindikation ein unabhängiger Sachverständiger zu beantworten haben.

In den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. der Handreichung v. 11.02.2022 [Frage 14] heißt es:

„Die Angabe des konkreten medizinischen Grundes, der Grundlage für die Kontraindikation ist, ist nicht erforderlich, zu den weiteren Anforderungen siehe Rechtsprechung zu Masernimpfpflicht, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 12 B 1277/21 –, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 –, juris. Danach muss das ärztliche Zeugnis wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen.“

NEU Frage 53. Wie sind im Zusammenhang mit § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG (Kontraindikation) sog. Gefälligkeitsatteste zu behandeln?

Vor der Erstellung und/oder der Verwendung eines sog. Gefälligkeitsattests im Zusammenhang mit § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG ist aus rechtlicher Sicht zu warnen. Hier droht unter anderem eine Strafbarkeit nach dem StGB (Strafgesetzbuch). Für betroffene Ärzte, die derartige Atteste ausstellen, wird eine Entziehung der etwaig vorhandenen Kassenzulassung sowie der Approbation zu erwägen sein.

Frage 54: Wie verhält es sich mit Ärzten, die einem Patienten ohne medizinisch ausreichende Begründung von einer Impfung gegen das Coronavirus abraten?

Hierbei handelt es sich um einen sog. Arzthaftungsfall. Der betreffende Arzt haftet dann gegenüber dem Patienten für den eingetretenen materiellen und immateriellen Schaden. Letzterer wird auch Schmerzensgeld genannt. Zudem kommt eine Haftung gegenüber Hinterbliebenen in Betracht, wenn es durch das ärztliche Fehlverhalten coronabedingt zum Tod des Patienten gekommen ist.

Sollte der unrichtige ärztliche Rat als grober Behandlungsfehler eingeschätzt werden, wofür einiges spricht, kommt eine sog. Beweislastumkehr zum Tragen. Diese Beweislastumkehr bedeutet, dass der Arzt nachzuweisen hätte, dass die fehlerhafte Beratung nicht dafür verantwortlich ist, dass der Patient zu Schaden gekommen ist. Es geht also im Kern um die sog. Kausalität (= Ursächlichkeit) des Behandlungsfehlers für den zu beklagenden Schaden.

Frage 55: Führt die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte zu gewerblichen Einkünften oder löst sie bei Gemeinschaftspraxen eine gewerbliche Infektion aus?

Beide Fragen sind zu verneinen. Siehe dazu OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 26.10.2021 – S 2245 A-018-St 214, DB 2021, 2867.

Frage 56: Wie verhält es sich mit dem Impfstoff von Novavax – gibt es Besonderheiten?

Hier geht es nicht um eine rechtliche, sondern um eine im Wesentlichen medizinische Frage. Der Impfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax (NVX-CoV2373) hat am 20.12.2021 eine Zulassung für die EU erhalten. Aktuell wird das Vakzin in Deutschland noch nicht verimpft. Damit ist vermutlich im Februar 2022 zu rechnen. Der Impfstoff hat eine bedingte Zulassung erhalten, keine Notfallzulassung.

In medizinischer Hinsicht gibt es Besonderheiten. Der Impfstoff von Novavax ist kein mRNA-Impfstoff ( so die Vakzine von Biontech und Moderna) und auch kein Vektorimpfstoff (so die Impfstoffe von AstraZeneca und Johnson & Johnson). Es handelt sich um einen Proteinimpfstoff, bei dem ein rekombinantes Spikeprotein mit Matrix-M1 Adjuvanz gegeben wird.

NEU Frage 57: Gibt es hinsichtlich des an sich notwendigen Immunitätsnachweises nach § 20a IfSG Ausnahmen aus religiösen Gründen?

In den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. der Handreichung v. 11.02.2022 [Frage 13] heißt es:

„Nein, eine Ausnahme oder Befreiungsmöglichkeit aus religiösen Gründen sieht das Gesetz nicht vor. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen aus anderen Staaten mit einem Impfnachweis bzw. einer Impfpflicht bewusst nur eine Ausnahme für Personen vorgesehen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Ausnahme aus religiösen Gründen ist auch nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.“

Dieser Auffassung schließen wir uns an.

NEU Frage 58: Darf ein Arbeitgeber solche Arbeitnehmer, die bis 15.03.2022 (einschließlich) keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, dennoch weiter beschäftigen?

Diese Frage kann aktuell nicht sicher beantwortet werden. Es spricht einiges dafür, dass dies möglich ist, und zwar solange bis die zuständige Gesundheitsbehörde eine anderslautende Entscheidung trifft.

NEU Frage 59: Dürfen einzelne Bundesländer die gesetzliche Regelung in § 20a IfSG ganz oder teilweise, zeitweise oder langfristig aussetzen bzw. nicht anwenden?

Nein! Das IfSG ist ein Gesetz des Bundes, das die Länder auszuführen haben.

NEU Frage 60: Was gilt, wenn aufgrund eines hohen Anteils nicht geimpfter Arbeitnehmer eine Einrichtung nach dem 15.03.2022 nicht weiter aufrechterhalten werden kann?

Dann ist die Einrichtung ggf. zu schließen. Möglicherweise hat dies aber auch Einfluss auf die Entscheidung der zuständigen Behörden über ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot für bestimmte Arbeitnehmer.

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