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Reicht für die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister eine qualifizierte elektronische Signatur?
Reicht für die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister eine qualifizierte elektronische Signatur?

Reicht für die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister eine qualifizierte elektronische Signatur?

Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – II ZB 25/17). Dort heißt es:

„Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.“