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Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin

Anspruch auf Beschäftigung mit 39 statt 3,5 Stunden
Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin
Aktuelles
08.04.2021

Unwirksamkeit der befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin

Anspruch auf Beschäftigung mit 39 statt 3,5 Stunden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat die befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Kirchenmusikerin für unwirksam erklärt (LAG München, Urt. v. 20.10.2020 – 6 Sa 672/20).

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 02.11.2021 heißt es:

„Die Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit um mindestens 25 % einer Vollzeitbeschäftigung ist i.d.R. nur dann angemessen, wenn Umstände vorliegen, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen würden. Vorliegend bestand weder ein vorübergehender betrieblicher Bedarf, noch ein sonstiger Befristungsgrund i.S von § 14 Abs. 1 TzBfG. Daher war die Befristung unwirksam.“

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