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Wirksamer Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer Gewährleistungsbürgschaft?

Wirksamer Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer Gewährleistungsbürgschaft?
Frage der Woche
05.08.2021 — Lesezeit: 1 Minute

Wirksamer Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer Gewährleistungsbürgschaft?

Die Frage kann nicht ohne Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Falles beantwortet werden. Siehe dazu etwa OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.05.2020 – 21 U 74/19, NJW-Spezial 2020, 493¨[Leitsatz]:

„Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer vom Unternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft führt jedenfalls dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern die Bürgschaft der Ablösung eines wirksam vereinbarten Sicherungseinbehalts dient.“

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