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Zum Umfang des Anspruchs auf Datenauskunft eines Patienten gegenüber einem Krankenhaus bzw. einer Klinik

Zum Umfang des Anspruchs auf Datenauskunft eines Patienten gegenüber einem Krankenhaus bzw. einer Klinik
Aktuelles
10.02.2024

Zum Umfang des Anspruchs auf Datenauskunft eines Patienten gegenüber einem Krankenhaus bzw. einer Klinik

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat zur Reihweite eines Anspruchs auf Datenauskunft gegenüber einer Klinik wie folgt entschieden (OLG Köln, Urt. v. 10.08.2023 – 15 U 149/22 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Auskunftsanspruch bislang nicht vollständig erfüllt. Sie hat sich lediglich darauf berufen, den Anspruch durch die Überlassung der Behandlungsdokumentation erfüllt zu haben. Sie hat sich jedoch nicht konkret dazu erklärt, ob sie – was nahe liegt – auch außerhalb der Behandlungsdokumentation personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet, etwa in – im Klageantrag eigens erwähnten – Dateisystemen der Krankenhausverwaltung. Ferner hat sie keinerlei Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin im Zusammenhang mit der mit ihrer Haftpflichtversicherung und mit ihren Anwälten geführten Korrespondenz gemacht. Auch die Korrespondenz der Beklagten mit diesen oder anderen Dritten kann auf die Person der Klägerin bezogene Daten enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 26). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die anwaltliche Schweigepflicht der Erteilung einer Auskunft über diese Daten nicht entgegen, denn die Beklagte unterliegt offensichtlich nicht der anwaltlichen Schweigepflicht. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, aus dem die Korrespondenz der Beklagten mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Anwälten von der Pflicht zur Auskunftserteilung vollständig ausgenommen ist. Die Form und die Modalitäten der Auskunftserteilung und insbesondere die Frage, ob die Beklagte der Klägerin auch Auszüge aus den fraglichen Dokumenten oder gar ganze Dokumente übermitteln muss (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 – EuZW 2023, 575 Rn. 18 ff.), bedürfen derzeit keiner Klärung. Denn bislang fehlt es – wie ausgeführt – an jeglichen Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der fraglichen Korrespondenz.“

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