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Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB
Aktuelles
04.02.2023

Zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 383/20):

„1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB – beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge – verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts – hier: des Verspätungseinwands – durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an Senatsurteile vom 19. Juni 1991 – VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c aa und bb; vom 25. November 1998 – VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 a; vom 9. November 2022 – VIII ZR 272/20, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 b dd (5) (a) und (b)).

  1. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.“
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