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LAG Niedersachsen ändert Urteil des ArbG Emden zur Darlegungslast im Überstundenprozess ab

Arbeitnehmer trifft (unverändert) die Darlegungs- und Beweislast
LAG Niedersachsen ändert Urteil des ArbG Emden zur Darlegungslast im Überstundenprozess ab
Aktuelles
11.05.2021 — zuletzt aktualisiert: 07.09.2021

LAG Niedersachsen ändert Urteil des ArbG Emden zur Darlegungslast im Überstundenprozess ab

Arbeitnehmer trifft (unverändert) die Darlegungs- und Beweislast

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat über die Berufung gegen ein vielbeachtetes Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden entschieden (LAG Niedersachsen, Urt. v. 06.05.2021 – 5 SA 1292/20). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten (= Arbeitgeber) gearbeitet hatte. Der Kläger machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von 1,5 Jahren auf der Grundlage von der Beklagten erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.

In der Pressemitteilung des Gerichts v. 10.05.2021 heißt es weiter:

„Das Arbeitsgericht Emden als Vorinstanz hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nach ihrem eigenen Vortrag nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Beklagte nicht, z. B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.

Diese Auffassung teilte die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts nicht. Das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18 – habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 AEUV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrer Entscheidung zugelassen.“

Ergänzende Hinweise

Das Arbeitsgericht Emden hatte gleich durch mehrere Entscheidungen aufmerksam gemacht, wonach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 weitreichende und unmittelbare Folgen für die Rechtslage in Deutschland zukommen sollte. Diese Auffassung des Arbeitsgerichts Emden teilt die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nicht. Damit bleibt erst einmal alles beim Alten. Wir warten gespannt auf die Entscheidung des Bundearbeitsgerichts – wenn es denn dazu kommt. Das LAG jedenfalls hat die Revision zugelassen. Vielleicht erledigt sich das Ganze auch dadurch, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des EuGH zum Anlass nimmt, das Recht entsprechend den Vorgaben des EuGH anzupassen. So oder so: Es bleibt spannend.

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Dr. Stefan Müller-Thele
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