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Nachweis einer Schwarzgeldabrede ohne entsprechenden Parteivortrag im Gerichtsprozess!

WhatsApp-Chat belegt gesetzeswidriges Verhalten
Aktuelles
10.06.2020

Nachweis einer Schwarzgeldabrede ohne entsprechenden Parteivortrag im Gerichtsprozess!

WhatsApp-Chat belegt gesetzeswidriges Verhalten

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat durch einen zu den Gerichtsakten gelangten WhatsApp-Chat zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens von einer Schwarzgeldabrede erfahren und daher dem klagenden Bauunternehmer keinen Werklohn zugesprochen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2020 – I-21 U 34/19). In der Pressemitteilung Nr. 11/2020 des Gerichts v. 13.02.2020 heißt es:

Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen hatten.

Deshalb hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz von Gabriele Schaefer-Lang am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.

In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“.

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Der Senat war davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprachen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.

Das Urteil ist inzwischen mit Gründen versehen veröffentlicht.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Axel Möller
Rechtsanwalt
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