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Vergütungskürzung wegen Nichtdurchführung des Online - Abgleiches und der Nutzung der Telematik Infrastruktur

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Vergütungskürzung wegen Nichtdurchführung des Online - Abgleiches und der Nutzung der Telematik Infrastruktur
Aktuelles
06.12.2021

Vergütungskürzung wegen Nichtdurchführung des Online - Abgleiches und der Nutzung der Telematik Infrastruktur

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Aufgrund von Regelungen in § 291 Absatz 2b SGB V a.F. (nunmehr geregelt Ihnen § 291b Abs. 5 SGV in der ab 20.10.2020 geltenden Fassung) erfolgten und erfolgen weiter, insbesondere auch bei Zahnarztpraxen, Festsetzungen von Honorarkürzungen (ab 01.03.2020 um 2,5 % des Gesamthonorars, solange die Prüfung der Versichertenstammdaten durch Nutzung der Telematikinfrastruktur – „Versichertenstammdatenabgleich“ – nicht durchgeführt oder die Praxis generell nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist). In diesen Angelegenheiten sind mindestens fünf Verfahren allein vor dem Sozialgericht Stuttgart gegen die Kassenärztliche Vereinigung Baden Württemberg (Aktenzeichen: S 24 KA 166/20; S4 KA 167/20; S4 KA 168/20 und S 12 KA 170/20) sowie ein Verfahren vor dem SG München gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (Aktenzeichen: S 38 KA 190/20) anhängig.

Begründet werden diese Klagen insbesondere damit, dass die Pflicht zum Versichertenstammdatenmanagement gegen höherrangiges Recht, vor allem gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gegen das Grundgesetz (Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Arztes, Art. 12 GG) verstößt. Angeführt werden hierbei insbesondere die ungeklärte datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, die fehlende Datenschutzfolgenabschätzung, Sicherheitsbedenken bzw. Sicherheitsmänge und Gefährdung der auf der eGK und dem Praxisinformationssystem der Ärzte gespeicherten Gesundheitsdaten. Nach Ansicht der Kläger ist die gesetzliche Pflicht zur Durchführung des VSDM an sich rechtswidrig.

Unter anderem die KZV des Landes Brandenburg hält es für zweckmäßig, die bei ihr anhängigen Widerspruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung wenigstens eines dieser Verfahren ruhend zu stellen. Hierzu ist es natürlich erforderlich, fristgerecht die Widersprüche gegen entsprechende Honorarkürzungen einzulegen.

Neben den grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Problemstellungen gehen wir zusätzlich davon aus, dass der Gesetzestext insgesamt gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstößt und im Ergebnis unplausibel ist. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesetzestext und den dortigen Verweisungen nicht, dass -und wenn ja – welche Prüfung ab dem 01.01.2019 durchzuführen war.

Im Falle von entsprechenden Honorarkürzungen wegen der Gesamtproblematik Telematikinfrastruktur kann deshalb nur dringend zur Einlegung von Widersprüchen gegen die entsprechen Honorarkürzungsescheide und gegebenenfalls zusätzlich der die Kürzung vollziehenden Honorarbescheide geraten werden.

Ansprechpartner hierfür ist ETL Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg Brochnow.

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