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Verschärfte Testpflicht ab 24.11.2021

Geändertes Infektionsschutzgesetz schreibt tagesaktuellen Testnachweis für Praxispersonal vor!
Verschärfte Testpflicht ab 24.11.2021
Aktuelles
26.11.2021

Verschärfte Testpflicht ab 24.11.2021

Geändertes Infektionsschutzgesetz schreibt tagesaktuellen Testnachweis für Praxispersonal vor!

Achtung: Die Thematik unterliegt einer rasanten Entwicklung; die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit die Einführung einer tagesaktuellen Testpflicht im Gesundheitssektor hat für erhebliche Unruhe gesorgt, dies möglicherweise auch deshalb, weil die Materialkapazitäten (Schnelltests) wohl erschöpft sind.

Erhebliche Proteste u.a. der (Zahn)Ärztekammern und K(Z)Ven haben bewirkt, dass die Landesgesundheitsminister die Testpflicht für geimpftes medizinisches Personal zwischenzeitlich ausgesetzt haben. Auch die Dokumentations- und Berichtspflicht wurde ausgesetzt (vgl. hierzu u.a. https://www.welt.de/politik/deutschland/article235277820/Corona-Laender-setzen-Testpflicht-fuer-geimpftes-medizinisches-Personal-aus.html). Nach Protesten der Kinderärzte hat das NRW-Gesundheitsministerium die Testpflicht für begleitende Eltern ausgesetzt https://www.welt.de/regionales/nrw/article235276332/Nach-Protest-der-Kinderaerzte-Keine-Eltern-Testpflicht.html.

Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten, insbesondere ob eine Klarstellung durch den Bundesgesetzgeber erfolgen wird.

Der vorliegende Beitrag dient dazu, die neuen Regelungen vorzustellen, um die Möglichkeit der Einordnung im aktuellen Diskussionsgeschehen zu bieten.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates u.a. Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, welche auch für den ambulanten (zahn)ärztlichen Sektor weitreichende Konsequenzen haben und ab dem 24.11.2021 gelten (Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021, BGBl. I S. 4906 https://www.bgbl.de/fileadmin/user_upload/bgbl121s4906.pdf). So wurden in § 28b IfSG bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Verbreitung von COVID-19 getroffen. U.a. in Arzt- und Zahnarztpraxen gilt: Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher dürfen nach § 28b Abs. 2 IfSG die Einrichtung nur betreten, wenn sie getestet sind und einen aktuellen Testnachweis bei sich führen. Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher müssen zudem einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen, unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind.

Als Besuchspersonen gelten alle, die die Praxis betreten wollen oder müssen, d.h. nicht nur Begleitpersonen von Patienten/innen, sondern auch diejenigen, die die Praxis aus beruflichen Gründen betreten wollen oder müssen, also auch Handwerker, Lieferanten, Paketboten etc.

Patienten/innen gelten nicht als Besucher!

Die Testung muss bei Arbeitsbeginn bereits vorliegen, d.h. sie muss vor Arbeitsaufnahme durchgeführt worden sein und zählt gerade nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Abweichend von § 28b Absatz 1 Satz 1 IfSG ist Arbeitgebern und Beschäftigten das Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, um ein Testangebot des Arbeitgebers im Sinne des § 4 Absatz 1 der Corona-ArbSchV zur Erlangung eines Testnachweises im Sinne des § 2 Nummer der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung wahrzunehmen. Da sich ungeimpfte Arbeitnehmer/innen jedoch testen lassen, um nicht selbst gegen eine (bußgeldbewehrte) Verbotsnorm zu verstoßen, deren Adressaten sie sind, steht ihr eigenes Interesse an der Testung im Vordergrund. (Quelle: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html;jsessionid=7A4BCEB4D12F0BE4347273933FD3C3A2.delivery2-master#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText3).

Bei genauer Betrachtung der Regelungen lässt sich eine doppelte Privilegierung von geimpften und genesenen Personen feststellen. Im Falle von Arbeitgebern und Beschäftigten, die geimpft oder genesen sind, gelten besonders erleichterte Anforderungen:

  1. Bei diesem Personenkreis kann die Testung nach § 28b Abs. 2 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, alternativ mittels PCR-Test, wobei die Testung dann höchstens 2x pro Kalenderwoche wiederholt werden muss;
  2. Als zweite Privilegierungsmaßnahme wird ein abweichender Testrhythmus bestimmt: die Testung für geimpfte oder genesene Arbeitgeber und Beschäftigte muss höchstens 2x pro Kalenderwoche wiederholt werden, d.h. insgesamt 3 Testungen pro Kalenderwoche.

Oftmals wird an uns die Frage herangetragen, wie viele Antigen-Tests pro Woche erfolgen müssen. Die Antwort lautet: die Testung muss grundsätzlich tagesaktuell sein, d.h. 5 Testungen pro Woche, dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus! Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, jedoch mittelbar aus dem Sachzusammenhang der Gültigkeitsdauer der Schnelltests, die maximal 24 Stunden gültig sind.

Einige Leistungserbringer berichten uns davon, dass die verfügbaren Kapazitäten an Testmaterial erschöpft seien. In diesem Fall kann die grundsätzlich bestehende gesetzliche Verpflichtung nicht umgesetzt werden und es ist dringend anzuraten, die vergeblichen Bemühungen, Testmaterial zu besorgen, sehr sorgfältig zu dokumentieren und im Übrigen die (zahn)ärztliche Tätigkeit fortzusetzen.

Arbeitgeber und Leiter der entsprechenden Einrichtungen sind nach § 28b Abs. 3 IfSG grundsätzlich verpflichtet, die Einhaltung der Testverpflichtungen tagtäglich zu überwachen, regelmäßig zu dokumentieren und 2x wöchentlich an die zuständige Behörde in anonymisierter Form folgende Daten zu übermitteln:

  1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt wurden sowie bezogen auf Besuchspersonen

und

  1. Angaben zum Teil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Praxis beschäftigt
    sind oder behandelt wurden.
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Katrin-C. Beyer, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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Dr. Uwe P. Schlegel
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