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Kündigung wegen einer Krankmeldung: unzulässige Maßregelung?

Kündigung wegen einer Krankmeldung: unzulässige Maßregelung?

Kündigung wegen einer Krankmeldung: unzulässige Maßregelung?
Aktuelles
28.05.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Kündigung wegen einer Krankmeldung: unzulässige Maßregelung?

Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung kann gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen. Nach der Entscheidung des LAG Hessen vom 28.3.2025 (- 10 SLa 916/24 -) kommt eine unzulässige Maßregelung aber nur in Betracht, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll.

Der Fall:

Der Kläger erlitt in seiner Probezeit Verletzungen nach einem Arbeitsunfall. Zwei Tage nach Vorlage der AU kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber damit gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen habe.

Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage im Wesentlichen ab.

Die Entscheidung:

Auch die Berufung vor dem LAG blieb ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen (BAG v. 20.5.2021 – 2 AZR 560/20). Ein Verstoß gegen § 612a BGB könnte hier also darin gesehen werden, dass der Kläger kurz vor der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat.

Die Kündigung erfolgte nicht wegen der Krankmeldung, sondern aus anderen Gründen. Der Kläger spricht nicht angemessen Deutsch und verfügt nicht über Erfahrungen als Fahrer. Die Arbeitgeberin hat sinngemäß dargelegt, dass sie mit dem Kläger nicht zufrieden gewesen sei. Während der ersten sechs Monate eines stellt dies einen ausreichenden Vortrag dar, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dazu reichen auch bloße subjektive Bewertungen der Arbeitgeberin aus. Objektiv nachvollziehbar ist jedenfalls, dass der Kläger nicht über besonders gute Deutschkenntnisse verfügt, was sich darin widerspiegelt, dass auf seinen Wunsch hin ein Dolmetscher zur Verhandlung in beiden Instanzen zu laden war. Zwar begründet der Ausspruch der Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine zeitliche Koinzidenz. Die Beklagte kündigte aber nicht in der Hauptsache, um sich ihrer Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu entziehen. Es gibt nicht genügend Anhaltspunkte, dies als den Hauptzweck der arbeitsrechtlichen Maßnahme anzusehen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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