Sozialversicherungspflicht von freien Mitarbeitern in der Physiotherapie
Die Frage der Sozialversicherungspflicht bei freien Mitarbeitern in der Physiotherapie sorgt immer wieder für Unsicherheiten. In unserer täglichen Praxis beobachten wir, dass sowohl Physiotherapie-Praxen als auch freie Therapeuten oft nicht genau wissen, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen. Dabei ist dieses Thema von großer Bedeutung – nicht nur aus arbeitsrechtlicher Sicht, sondern auch im Hinblick auf mögliche Nachzahlungen von Sozialbeiträgen und weitere rechtliche Konsequenzen.
Was bedeutet Sozialversicherungspflicht konkret?
Unter Sozialversicherungspflicht versteht man die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge müssen in der Regel vom Arbeitgeber für angestellte Mitarbeiter abgeführt werden.
Doch wie sieht das bei freien Mitarbeitern aus?
Viele Physiotherapie-Praxen arbeiten mit freien Mitarbeitern zusammen, um flexibel auf Patientennachfrage reagieren zu können. Doch hier besteht ein erhebliches Risiko, wenn diese Mitarbeitenden in Wahrheit sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sind; also scheinselbstständig.
Freie Mitarbeit oder Scheinselbstständigkeit?
Die entscheidende Frage lautet: Liegt wirklich eine freie Mitarbeit vor oder handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung?
Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Es prüft, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder doch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Dabei werden folgende Kriterien bewertet:
- Weisungsgebundenheit
- Eingliederung in die Praxisorganisation
- Unternehmerrisiko
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.
Risiken für Physiotherapie-Praxen
Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein freier Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, drohen empfindliche Nachzahlungen:
- Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre rückwirkend – bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre.
- Bußgelder und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
- Vertrauensverlust bei Patienten und Partnern
Besonders kritisch ist der Einsatz freier Mitarbeiter, wenn sie über einen längeren Zeitraum ausschließlich in einer einzigen Praxis tätig sind, ohne eigene Arbeitsmittel oder Personal.
Rentenversicherungspflicht für selbstständige Physiotherapeuten
Auch wer tatsächlich selbstständig tätig ist, kann unter bestimmten Bedingungen rentenversicherungspflichtig sein. Das betrifft insbesondere selbstständige Physiotherapeuten, die keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen. Diese Regelungen des Sozialgesetzbuch VI werden häufig übersehen.
Fazit: Klare Regeln schützen alle Beteiligten
Die Sozialversicherungspflicht von freien Mitarbeitern in der Physiotherapie ist ein komplexes, aber entscheidendes Thema. Unsicherheiten in der rechtlichen Bewertung können für Physiotherapie-Praxen schnell existenzbedrohend werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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