Zeitpunkt der Einreichung der Schlussbilanz bei Umwandlungen
Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.
BGH, Beschluss vom 18.03.2025, Az: II ZB 1/24
Sachverhalt:
Das Registergericht hatte die Anmeldung der Eintragung einer Verschmelzung abgelehnt, weil hinsichtlich der mit der Anmeldung eingereichten Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers die 8-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nicht eingehalten worden sei.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf als Vorinstanz (3 Wx 181/23) hatte zunächst angenommen, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG erforderten zwingend eine am Tag der Handelsregisteranmeldung bereits vorhandene Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers.
Dem widerspricht der BGH mit dem Verweis darauf, dass es allgemeiner Meinung entspräche, dass die Anmeldung einer Verschmelzung nicht so vollständig bei Gericht eingehen muss, dass sie ohne Weiteres zur Eintragung der Verschmelzung führen kann, sondern fehlende Unterlagen auch – ggf. auf entsprechende Zwischenverfügung des Gerichts – noch nachgereicht werden können. Denn mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei es geboten, dem Antragsteller vor einer endgültigen Antragszurückweisung die Möglichkeit zu geben, etwaige behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist zu beheben.
Der BGH betont zunächst, dass eine bei der Anmeldung fehlende Schlussbilanz auch nachgereicht werden kann, sofern diese Nachreichung „alsbald oder kurzfristig bzw. zeitnah erfolgt“. Zur Streitfrage, ob und ggf. inwieweit die nachgereichte Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt gewesen sein muss, schließt sich der BGH der Ansicht an, dass eine als solche stichtagsgerechte Schlussbilanz bei rechtzeitiger Anmeldung auf entsprechende Zwischenverfügung des Registergerichts auch dann noch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war.
Konkret führt der BGH aus: Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Das gilt unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG gilt nur für den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung, nicht aber auch für den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung bei Gericht.
Die Nachreichung ist laut BGH als zeitnah anzusehen, wenn sie innerhalb einer durch Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV gesetzten „angemessenen“ Frist erfolgt. Der BGH sah dann im Ergebnis eine vom Registergericht zur Nachreichung gesetzte Frist von einem Monat als angemessen an.
Anmerkung:
Auch das KG Berlin hatte nur kurz vor der Entscheidung des BGH mit Beschluss vom 20.02.2025 (22 W 64/24) noch in Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf entschieden:
„Die einer Abspaltung zugrunde liegende Schlussbilanz muss zum Zeitpunkt der Anmeldung jedenfalls aufgestellt und festgestellt sein (Bestätigung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2024 – I-3 Wx 181/23). Die nach § 17 Abs. 2 UmwG notwendige Bilanz irgendwann nachzureichen, genügt nicht.“
Der BGH sieht dies nun im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Entscheidung des OLG Düsseldorf anders. Darüber kann man glücklich sein, wenn es denn mit der Beurkundung einer Umwandlung und der 8-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 UmwG wieder mal knapp wird, weil die Schlussbilanz kurz vor dem Notartermin noch nicht fertiggestellt ist. Sich darauf verlassen, dass das Registergericht „langsam arbeitet“ und dann noch zusätzlich die Nachreichungsfrist von einem Monat setzt, man sich also Zeit lassen könne, sollte man aber nicht unbedingt. Denn die Entscheidung des BGH mag vielleicht nur eine Momentaufnahme fehlender Strenge sein; bei einem nur leicht abgewandelten Sachverhalt kann ein Monat unter Umständen nicht mehr „zeitnah“ genug sein.
Es ist daher zu empfehlen, die erst nach dem Ablauf der 8-Monats-Frist erfolgende Erstellung der Schlussbilanz nur als Ausnahme zu sehen und besser weiter, wie bisher, die fertig erstellte Schlussbilanz schon den Anmeldeunterlagen beizufügen.