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Wohnanschrift des Geschäftsführers ist dem Registergericht nicht zu melden

Wohnanschrift des Geschäftsführers ist dem Registergericht nicht zu melden
Aktuelles
19.03.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Wohnanschrift des Geschäftsführers ist dem Registergericht nicht zu melden

Zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers einer GmbH ist dessen Wohnanschrift im Allgemeinen nicht erforderlich und daher dem Registergericht im Rahmen der Anmeldung auch nicht zwingend zu melden.

(Oberlandesgericht Köln, 4 Wx 19/24, Beschluss vom 09.01.2025)

Sachverhalt

Zum Handelsregister angemeldet wurde die Eintragung eines Geschäftsführers. Das Amtsgericht hat die Anmeldung beanstandet, weil die Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht mitgeteilt worden sei. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Beteiligten für das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung unter ihrer Wohnanschrift erreichbar sein müssten. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab und legte diese dem OLG zur Entscheidung vor.

Entscheidung

Das OLG Köln hat entschieden:

Zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers einer GmbH ist dessen Wohnanschrift im Allgemeinen nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Handelsregisters ist es, dem Rechtsverkehr transparent und zuverlässig Informationen über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Informationen über die Vertretungsverhältnisse von Gesellschaften. Um diesen Zweck zu erfüllen, ordnet das GmbHG an, dass die Person des Geschäftsführers in das Handelsregister einzutragen ist und Veränderungen anzumelden sind. Um die Geschäftsführer im Rechtsverkehr identifizieren zu können, sind sie nach § 43 HRV mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.

Dass dem Gericht die Identifizierung anders als dem allgemeinen Rechtsverkehr nur anhand der zusätzlichen Angabe der Wohnadresse möglich ist, ist nicht erkennbar. Würde man die Angabe der Wohnadresse zur Identifizierung für erforderlich halten, müsste diese konsequenter Weise auch ins Handelsregister eingetragen werden, was indes das Amtsgericht selbst ausdrücklich nicht annimmt.

Auch sonst sei die Angabe der Geschäftsanschrift der Gesellschaft ausreichend, weil Zustellungen an den Geschäftsführer auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft erfolgen können.

Die Wohnadresse ist auch nicht erforderlich, um die Erreichbarkeit des Geschäftsführers für das Gericht während des Registerverfahrens sicherzustellen. Die Erreichbarkeit des Geschäftsführers wird auch in diesen Fällen ausreichend durch die Angabe der Geschäftsanschrift der Gesellschaft sichergestellt.

Rechtlich ist eine GmbH zwar verpflichtet, die Verlegung ihres Sitzes und die Änderung ihrer inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; die stets bestehende Möglichkeit, dass eine GmbH die ihr obliegenden Anmeldepflichten nicht erfüllt, rechtfertigt es nicht, grundsätzlich die Mitteilung der Wohnanschriften ihrer Geschäftsführer zu verlangen. Sollte im Einzelfall die Zustellung an die Wohnanschrift des Geschäftsführers erforderlich sein, kann das Amtsgericht diese durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der für den mitgeteilten Wohnort zuständigen Meldebehörde ermitteln.

Hinweis

Die Entscheidung ist zu begrüßen und entspricht auch der gehandhabten Praxis, bei der Anmeldung zum Registergericht den Geschäftsführer zwar mit dessen Wohnort anzugeben, aber als „geschäftsansässig“ unter der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

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Autor(en)


Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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