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Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding – unterschätzte sozialrechtliche Risiken

Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding – unterschätzte sozialrechtliche Risiken
Aktuelles
20.01.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding – unterschätzte sozialrechtliche Risiken

1. Einleitung

Die Stiftungsholding wird in der unternehmerischen Praxis zunehmend als Alternative zur klassischen GmbH-Holding diskutiert. Zahlreiche Veröffentlichungen und Beratungsbeiträge befassen sich dabei vor allem mit den steuerlichen Aspekten dieser Struktur, insbesondere mit Fragen der Ertragssteueroptimierung, der Vermögenssicherung und der langfristigen Unternehmensnachfolge.

Demgegenüber findet sich in der Fachliteratur und Beratungspraxis bislang nur wenig zu den sozialrechtlichen Folgen einer Stiftungsholding. Dies ist bemerkenswert, da gerade hier erhebliche Risiken bestehen. Insbesondere die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer der operativen Tochtergesellschaften wird häufig unterschätzt oder fehlerhaft beurteilt. Fehlende Sensibilität für diese Thematik kann zu erheblichen Nachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung führen.

2. Vernachlässigte Dimension: Sozialversicherungsrecht

Die Attraktivität der Stiftungsholding wird überwiegend mit steuerlichen Argumenten begründet. Demgegenüber wird das Sozialversicherungsrecht vielfach ausgeblendet. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob Geschäftsführer der operativen Tochtergesellschaften als abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen sind.

Während bei der klassischen GmbH-Holding häufig eine sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit sicher gestaltet werden kann, verändert sich diese Bewertung bei einer Stiftungsholding grundlegend. Hier sind die Besonderheiten des Stiftungsrechts zu beachten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung entscheidend auf folgende Kriterien an:

  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation,
  • Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben.

Eine bloße faktische Machtstellung oder wirtschaftliche Einflussnahme genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit.

Bei einer Stiftungsholding fehlt dem Geschäftsführer der operativen Gesellschaft regelmäßig eine solche rechtlich abgesicherte Stellung.

  • Die Stiftung hat keine Gesellschafter. Somit kann der Geschäftsführer selbst auch kein beherrschender Gesellschafter der Stiftung sein.
  • Der Stiftungsvorstand ist an die Stiftungssatzung gebunden und unterliegt häufig zusätzlicher Kontrolle (z. B. durch Stiftungsaufsicht).
  • Selbst wenn der Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglied der Stiftung ist, kann dies im Einzelfall nicht ausreichen, um eine unternehmerähnliche Stellung zu begründen.

3. Erhebliche Risiken in der Praxis

Die sozialversicherungsrechtliche Fehleinschätzung bei Stiftungsholdings birgt erhebliche Risiken:

  • Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre,
  • Säumniszuschläge in erheblicher Höhe,
  • Haftung der Gesellschaft und unter Umständen der Organmitglieder,
  • unter Umständen straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Besonders problematisch ist, dass die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen zunehmend auch komplexe Holding- und Stiftungsstrukturen prüft und kritisch würdigt.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2025 – L 22 BA 89/24 – verdeutlicht in aller Klarheit, dass die Stiftungsholding sozialversicherungsrechtlich keineswegs neutral ist, sondern vielmehr strukturell zur Versicherungspflicht der Geschäftsführer führen kann.

Dem Urteil des LSG lag eine Konstellation zugrunde, in der eine Stiftung Alleingesellschafterin einer GmbH war. Der Geschäftsführer der GmbH war zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands und machte geltend, aufgrund dieser Stellung nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Das Landessozialgericht hat die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ausdrücklich bestätigt.

4. Bedeutung von Statusfeststellungsverfahren

Vor diesem Hintergrund kommt dem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei Stiftungsholdings eine besondere Bedeutung zu. Ohne eine verbindliche Klärung besteht für alle Beteiligten eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Allerdings zeigt die Praxis, dass Statusfeststellungsverfahren bei Stiftungskonstruktionen häufig zu einer Feststellung der Sozialversicherungspflicht führen.

Daher sollte vor Einleitung des Statusfeststellungsverfahren fachkundige Beratung durch einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht erfolgen.

5. Fazit

Die Stiftungsholding kann aus steuerlicher und nachfolgeplanerischer Sicht eine interessante Gestaltungsoption darstellen. Sie ist jedoch keineswegs frei von Risiken. Insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Geschäftsführer der operativen Gesellschaften wird häufig unterschätzt.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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