Sozialrechtlicher Status von Lehrern / Trainern – jetzt Nachforderungen von Sozialbeiträgen von der Rentenversicherung zurückfordern
Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 03.09.2025, – L 2 BA 24/25 – befasst sich mit der Frage der Einordnung von Lehrkräften in privaten Bildungseinrichtungen als abhängig beschäftigt oder selbstständig, insbesondere im Kontext der Übergangsvorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
1.
Wenig überraschend wird im Kern die Einordnung der „freien Mitarbeiter“ als abhängig Beschäftigte bestätigt.
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Sodann bewertet das Gericht die Übergangsvorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Nach dieser Vorschrift fallen bis 31.12.2026 keine Sozialbeiträge für den Auftraggeber (Fitnessstudios, Yogastudios, Bildungseinrichtungen, Musikschulen usw.) an, wenn der freie Mitarbeiter die Selbständigkeit bestätigt.
Wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass von der Übergangsvorschrift des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle Verfahren auf Feststellung des sozialrechtlichen Status/ alle Betriebsprüfungen der Rentenversicherung umfasst sein können. Dies betrifft auch Widerspruchs- oder sogar Klageverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 01.03.2025 bereits abgeschlossen waren.
Frühere Nachforderungen von Sozialbeiträge müssen also wieder aufgehoben werden !
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Die zentralen Aussagen des Urteils sind:
- Die „freien Dozentenverträge“ schließen eine Bewertung als Beschäftigte nicht aus.
- Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV soll Bildungseinrichtungen schützen.
- Eine Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte ist Voraussetzung für die Anwendung von § 127 SGB IV.
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Wenn die Voraussetzung für den § 127 SGB IV vorliegen, sind keine Sozialbeiträge vom Auftraggeber (Fitnessstudios, Yogastudios, Bildungseinrichtungen, Musikschulen usw.) zu zahlen.
Der §127 SGB IV gilt auch für bereits abgeschlossene Verfahren der Betriebsprüfungen oder Statusprüfung. Diese können wieder aufgenommen werden und die gezahlten Sozialbeiträge sind zu erstatten.
Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Es sollten aktuell ältere Bescheide von Fitnessstudios, Yogastudios, Bildungseinrichtungen, Musikschulen usw. überprüft werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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