Startseite | Aktuelles | Berechnung und Erfüllung von Urlaub nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen

Berechnung und Erfüllung von Urlaub nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen

Berechnung und Erfüllung von Urlaub nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen
Aktuelles
04.12.2025 — Lesezeit: 1 Minute

Berechnung und Erfüllung von Urlaub nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen

Dies gilt auch in Betrieben mit Sieben-Tage-Woche, urteilte das BAG am 19.8.2025 (- 9 AZR 216/24).

Der Fall:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Notfallsanitäter in Vollzeit bei einem Rettungsdienst beschäftigt, der seine Dienstleistungen ganzjährig und 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche erbringt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V-VKA Anwendung.

Unter Zugrundelegung einer Siebentagewoche errechnete die Beklagte für den Kläger einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von 42 Tagen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V-VKA beträgt der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

Die Entscheidung:

Um einen Urlaubsanspruch von 42 (Kalender-)Tagen zu erwerben, müsste der Kläger durchgehend an allen sieben Tagen der Woche tätig sein. Auch wenn er nach Maßgabe des Dienstplans an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. zur Arbeit eingeteilt werden kann, ist wegen der in §§ 9 bis 13 ArbZG vorgesehenen Ruhetage die dauerhafte Beschäftigung in einer Siebentagewoche nicht zulässig. Somit kann der Anspruch eines Rettungssanitäters auf Urlaub nicht 42 Kalendertage betragen. Bei der vom LAG vorgenommenen Berechnung müsste ein Arbeitnehmer – den aufgezeigten urlaubsrechtlichen Grundsätzen widersprechend – auch Tage einsetzen, an denen keine Arbeitspflicht besteht.

Suchen
Format
Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel