Die AGB-Klausel eines Telekommunikationsunternehmens zur erst mit Freischaltung des Anschlusses beginnenden 2-jährigen Mindestvertragslaufzeit ist unwirksam
Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger BGH-Rechtsprechung mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das entschied der BGH am 8.1.2026 (- III ZR 8/25)
Der Fall:
Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen und verwendet in Verträgen mit Verbrauchern eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.
Das OLG gab der Klage des Verbraucherverbandes statt und verurteilte die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern.
Die Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Klausel ist gem. § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger BGH-Rechtsprechung mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes bzw. der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10.7.2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.
