Startseite | Aktuelles | Die Kündigung eines langjährig freigestellten Juristen wegen Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei ist unwirksam.

Die Kündigung eines langjährig freigestellten Juristen wegen Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei ist unwirksam.

Die Kündigung eines langjährig freigestellten Juristen wegen Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei ist unwirksam.
Aktuelles
17.10.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Die Kündigung eines langjährig freigestellten Juristen wegen Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei ist unwirksam.

Nach einer rund fünfjährigen vollständigen Freistellung kann es zulässig sein, im Rahmen einer Nebentätigkeit an anwaltlichen Mandaten gegen die Arbeitgeberin mitzuwirken, wenn ein Missbrauch vertraulicher Informationen aus dem Arbeitsverhältnis und eine Einflussnahme auf Entscheidungsträger zugunsten der Mandantschaft ausgeschlossen ist. Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern am 12.8.2024 entschieden (- 5 SLa 128/24).

Der Fall:

Die Beklagte betreibt ein Universitätsklinikum. Der Kläger ist Volljurist und hatte bei der Beklagten eine Beschäftigung als Personaldezernent aufgenommen. Im März 2018 stellte die Beklagte den Kläger unwiderruflich von der Arbeit frei.

Mit E-Mail vom 22.10.2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beantragt zu haben. Anfang 2022 gründete er zusammen mit dem Rechtsanwalt P. eine GbR. Am 14.1.2022 teilte der Kläger der Beklagten den Kanzleinamen mit und erklärte, in Auseinandersetzungen mit ihren Beschäftigten nicht als Sachbearbeiter tätig zu werden.

Die Beklagte beantragte am 7.9.2023 beim Personalrat die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Zur Begründung der Kündigungen bezog sich die Beklagte auf die gegen sie geführten Mandate der Anwaltskanzlei und einen sich daraus ergebenden Verstoß des Klägers gegen die Loyalitätspflicht. Der Personalrat stimmte der Maßnahme zu. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage entsprochen.

Die Entscheidung:

LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Nebentätigkeit des Klägers in der Anwaltskanzlei kollidiert dem zeitlichen Umfang nach nicht mit dem Arbeitsverhältnis, da er aufgrund der vollständigen Freistellung keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat. Die anwaltliche Tätigkeit verstößt nicht gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB), da die Kanzlei kein Wettbewerber der Beklagten ist. Der Bezug von Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit beeinträchtigt die Interessen der Beklagten ebenfalls nicht. Vielmehr verringern sich dadurch ggf. die dem Kläger zu zahlenden Gehälter durch Erzielung anrechenbaren Zwischenverdienstes (§ 615 Satz 2 BGB).

Die – von der Beklagten behauptete – beratende Tätigkeit im Hintergrund wäre nur dann eine schwerwiegende Pflichtverletzung, wenn die Interessen der Beklagten in erheblichem Umfang beeinträchtigt worden wären bzw. dies zu befürchten wäre, also etwa bei erheblichen materiellen oder immateriellen Schäden, einem Missbrauch vertraulicher Informationen bzw. interner Kontakte oder dem Einsatz unlauterer Mittel. Rechtliche Auskünfte bei kleineren Meinungsverschiedenheiten zählen jedenfalls nicht hierzu. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer berechtigten Abmahnung nach Rücksprache mit dem anderen Gesellschafter davon abgesehen hätte, Mandate gegen die Beklagte in der Kanzlei zu bearbeiten.

Suchen
Format
Themen
Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel