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Werbung mit Streichpreisen darf für den Verbraucher nicht irreführend sein

Werbung mit Streichpreisen darf für den Verbraucher nicht irreführend sein
Aktuelles
28.11.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Werbung mit Streichpreisen darf für den Verbraucher nicht irreführend sein

Bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor der Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat. Es liegt danach die Bekanntgabe einer Eigen-Preisermäßigung vor. Das entschied das LG Bochum am 10.9.2025 (- 13 O 12/25)

Der Fall:

Die Beklagte vertreibt Angel- und Jagdartikel, u.a. über das Internet. Sie hatte dort am 7.10.2024 für diverse Produkte unter Angabe eines im farbigen Fettdruck hervorgehobenen Gesamtpreises unter gleichzeitiger Darstellung eines in kleinerer Schriftgröße gehaltenen durchgestrichenen Preises nebst Darstellung einer prozentualen Ermäßigung geworben. Am 11.11.2024 warb sie bei einem Produkt mit einem in farbigem Fettdruck angegebenen Preis von 99,99 € unter gleichzeitiger Darstellung eines in kleinerer Schriftgröße gehaltenen durchgestrichenen Preises von 169,99 € nebst Darstellung einer prozentualen Ermäßigung von 41 % sowie der Angabe „neu“. Deshalb mahnte sie die klagende Wettbewerbszentrale ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. § 5b Abs. 4 UWG, da die im Rahmen der Überprüfung vom 11.11.2024 festgestellten Streichpreise exakt den Preisen entsprächen, die am 7.10.2024 als – vermeintlich ermäßigte – Preise angezeigt worden seien. Es ergebe sich eine Täuschung der adressierten Verkehrskreise. Die Beklagte war der Auffassung, Normzweck des neuen § 11 PAngV sei die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt werde. Ein solcher Fall einer kurzfristigen Preiserhöhung vor einer danach folgenden deutlichen Preisermäßigung sei aber vorliegend gerade nicht gegeben.

Die Entscheidung:

Das LG hat der Unterlassungsklage vollumfänglich stattgegeben.

Die durch den Kläger beanstandete Bewerbung der Beklagten war nach § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. §§ 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG unlauter.

§ 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung sieht vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Dieser anzugebende Preis wird als Referenzpreis bezeichnet. Bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor der Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat. Es liegt danach die Bekanntgabe einer Eigen-Preisermäßigung vor. Diese Werbung mit Preisermäßigungen hat die Pflicht der Beklagten zur Angabe des niedrigsten von ihr für die angebotenen Artikel in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung angewendeten Gesamtpreises ausgelöst.

Dieser Verpflichtung hat die Beklagte aber nicht genügt. Sie hat am 11.11.2024 in ihren Angeboten unstreitig nicht den von ihr in den letzten 30 Tagen verlangten niedrigsten Preis angegeben, denn unstreitig hatte sie die streitgegenständlichen Artikel bereits am 7.10.2024 und damit mehr als dreißig Tage zuvor mit denselben Angaben angeboten. Es handelte sich damit bei den am 11.11.2024 angebotenen reduzierten Preisen jeweils um den niedrigsten für die einzelnen Artikel von ihr innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung angewandten Preis. Diesen gab sie indes nicht als Referenzpreis an.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hatte, es liege kein Fall einer kurzfristigen Preiserhöhung vor einer danach folgenden deutlichen Preisermäßigung vor, weshalb das Angebot nicht gegen § 11 PAngV verstoße, konnte dem nicht gefolgt werden. Zwar ist Zweck des § 11 PAngV die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV ist indes der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Und hiergegen hatte die Beklagte verstoßen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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