Sozialrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – Kredite zählen nicht
Der sozialrechtliche Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist seit ca. 2015 häufiger Gegenstand von Urteilen und Beschlüssen der Sozialgerichte. Immer wieder kommt dabei zum Ausdruck, dass viele Gesellschafter der GmbH die rein sozialrechtliche Argumentation nicht nachvollziehen können. Aspekte des Steuerrechts, des Gesellschaftsrechts oder wirtschaftliche Sachverhalte finden in der Regel keine Berücksichtigung. So ist nach aktueller Rechtsprechung z.B. die steuerliche Anerkennung als Selbständiger ohne Relevanz.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat mit Beschluss vom 07.01.2025- L 3 BA 32/24 B ER – die Nachforderung von Sozialbeiträgen über ca. 35.000 € für eine Gesellschafter-Geschäftsführerin bestätigt:
„(…) Das Sozialgericht hat die Entscheidung des BSG vom 23. Februar 2021 (B 12 R 18/18 R, juris) auch richtigerweise dahingehend interpretiert, dass die Antragstellerin trotz ihrer Geschäftsführerstellung bei der PbD nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen keinen sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin hatte. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Die klagende GmbH betreibt ein Alten- und Pflegeheim. Die alleinige Geschäftsführerin war seit 1994 im Amt. Gesellschafter dieser GmbH waren neben der Geschäftsführerin weitere natürliche Personen und eine Beteiligungs- und Dienstleistungsgesellschaft. Diese Beteiligungs- und Dienstleistungsgesellschaft verfügte über mindestens 51 % der Stimmen und hatte damit entscheidenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH.
Die Geschäftsführerin war auch die alleine Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin (ca. 23 %) der Beteiligungs- und Dienstleistungsgesellschaft.
Zudem wurde das Betriebsgrundstück für die klagende GmbH von einer Bauherrengemeinschaft gepachtet, deren Mitgesellschafterin die Geschäftsführerin zu 75 % war. Diese Bauherrengemeinschaft hatten Kredite im Wert von mehreren Millionen Euro aufgenommen.
Insgesamt ergaben sich enge wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der klagenden GmbH, der Beteiligungs- und Dienstleistungsgesellschaft und der Bauherrengemeinschaft.
Die Rentenversicherung sah in der Tätigkeit der Geschäftsführerin für die klagenden GmbH eine Beschäftigung und forderte ca. 35.000 € Sozialbeiträge nach. Der Antrag auf Eilrechtschutz hatte weder beim Sozialgericht noch beim LSG Erfolg.
Das LSG hat in seiner Begründung die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der klagenden GmbH, der Beteiligungs- und Dienstleistungsgesellschaft und der Bauherrengemeinschaft nicht gewürdigt. Dies ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch zutreffend. Ob durch Entwicklungen z.B. in der Bauherrengemeinschaft der Betrieb des Alten- und Pflegeheims der klagenden GmbH beeinflusst oder gar gefährdet wird, spielt im Sozialrecht keine Rolle. Auch spielt keine Rolle, dass die Geschäftsführerin Kredite im Wert von mehreren Millionen Euro aufgenommen hatte und dafür persönlich haftete. Entscheidend war allein, ob die Geschäftsführerin Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern konnte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Es sollte aktuell unbedingt für alle Gesellschafter einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Kommanditgesellschaft eine sozialrechtliche Bewertung des Status erfolgen. Die Entwicklungen in den Urteilen der Sozialgerichte sind ein fortlaufender Prozess. Daher kann eine nach heutigen Grundsätzen selbständige Tätigkeit später eventuell als Beschäftigung zu werten sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Verhältnisse seit Jahren oder sogar seit Jahrzehnten unverändert sind !
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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