Sozialrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH – Nachforderung von ca. 57.600 € rechtswidrig
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehen im Sozialrecht nach wie vor im Fokus. Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung prüft alle 4 Jahre, ob die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt wurden. Dabei ist der sozialrechtliche Status von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pflichtprüfung. Die Deutsche Rentenversicherung wird somit in jeder aktuellen Betriebsprüfung nachfragen, ob es bereits anderweitige Bescheide zum Status der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH gibt. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, erfolgt eine eingehende Bewertung der letzten 4 Jahre. Nicht selten drohen hohe Nachforderungen.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Urteil vom 05.05.2025 – S 223 BA 93/23 – die Nachforderung von Sozialbeiträgen über ca. 57.600 € für einen Gesellschafter-Geschäftsführerin für rechtswidrig erklärt:
„(…) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der (…) Geschäftsführer der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum selbstständig tätig. Denn er verfügte in diesem Zeitraum über einen die abhängige Beschäftigung ausschließenden beherrschenden Einfluss auf die Klägerin. (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Die klagende GmbH hatte nur einen Geschäftsführer. Die Anteile am Stammkapital der GmbH wurden vollständig von einer Kommanditgesellschaft (KG) gehalten. Alleinige Gesellschafterin der KG war die Ehefrau des Geschäftsführers.
Die Ehefrau hatte den Geschäftsführer zum Alleinerben eingesetzt und verstarb 2017. Seit diesem Zeitpunkt war der Geschäftsführer somit alleiniger Gesellschafter der KG und alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Im Handelsregister der KG erfolgte jedoch keine Eintragung des Geschäftsführers als Gesellschafter.
Die Rentenversicherung war der Ansicht, dass ohne Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister die verstorbene Ehefrau weiterhin Gesellschafterin der KG sei und forderte ca. 57.600 € Sozialbeiträge nach. Der Geschäftsführer unterläge weiterhin den Weisungen der Gesellschafterversammlung der KG.
Das Sozialgericht gab der Klage statt. Auf die Frage, wer konkret dem Geschäftsführer hätte Weisungen erteilen können, wusste der Vertreter der Rentenversicherung in der Verhandlung auch keine Antwort. Das Sozialgericht stellte mit Urteil fest, es gab vorliegend faktisch niemanden, der dem Geschäftsführer hätte Weisungen erteilen können.
Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Es sollte aktuell unbedingt für alle Gesellschafter einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Kommanditgesellschaft eine sozialrechtliche Bewertung des Status erfolgen.
Eine nach heutigen Grundsätzen selbständige Tätigkeit kann in der nächsten Betriebsprüfung der Rentenversicherung eventuell als Beschäftigung zu werten sein.
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung allerdings erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.
Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
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