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Reichweite der Befreiung von der Rentenversicherung für Beschäftigte

Reichweite der Befreiung von der Rentenversicherung für Beschäftigte

Reichweite der Befreiung von der Rentenversicherung für Beschäftigte
Aktuelles
16.05.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Reichweite der Befreiung von der Rentenversicherung für Beschäftigte

Beschäftigte gegen Entgelt zahlen grundsätzlich als Pflichtmitglieder Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung. Von diesem Grundsatz gibt es zahleiche Ausnahmen, die in jeder Sozialversicherung nach eigene Voraussetzungen zu bewerten sind. In der gesetzlichen Rentenversicherung können Beschäftigte z.B. ausgenommen werden, wenn eine besondere berufsrechtliche Versorgungseinrichtung besteht. Dazu muss allerdings ein besonderer Befreiungsbescheid von der Rentenversicherung erlassen werden. Im Zusammenhang mit den Befreiungsbescheiden ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen.

Das LSG Niedersachen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 12.02.2025, – L 2 BA 6/23 – eine Aussage zum Fortbestand der Befreiung von der Rentenversicherung getroffen:

„(…) Dieser Ansatz bedeutet nicht, dass jedwede Änderung in der vertraglichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses wie etwa hinsichtlich der maßgeblichen Tätigkeitsbeschreibung und/oder hinsichtlich der gelebten Praxis der Vertragsdurchführung zum Erlöschen einer erteilten Befreiung führte. Dies kam vielmehr nur bei „wesentlichen Änderungen“ der Tätigkeit in Betracht (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Im vorliegenden Fall hatte ein Arzt in einer Klinik als angestellter Neurochirurg gearbeitet. Dafür erteilte die Rentenversicherung einen Befreiungsbescheid. Später eröffnete der Arzt eine eigene Praxis. Zugleich führte er jedoch weiterhin Operationen in der Klinik aus. Dazu hatte die Praxis mit dem Klinikum ein Kooperationsvertrag geschlossen.

Die Rentenversicherung bewertete den Kooperationsvertrag als Beschäftigungsverhältnis und stellte u.a. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fest.

Das LSG bestätigte die Beschäftigung und erteilte einer selbständigen Tätigkeit damit eine Absage. Dagegen wurde die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgehoben. Nach Ansicht des LSG wirkt die aus der früheren Tätigkeit als Neurochirurg erteilte Befreiung weiterhin.

Handlungsempfehlung des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Der Fall zeigt auf, dass immer beide Stufen im Sozialrecht geprüft werden müssen. Die Stufe I betrifft die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine Selbständigkeit zu verzeichnen ist. Wenn keine Selbständigkeit erreicht werden kann, muss die Beitragshöhe als Stufe II geprüft werden.

Im vorliegenden Fall wurde durch die Klage das wesentliche Ziel – keine Sozialbeiträge – erreicht. Die Beiträge zur Krankenversicherung ergaben sich nicht, weil der Arzt über der Versicherungspflichtgrenze verdiente bzw. mit seiner Praxis hauptberuflich selbständig war. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden ebenfalls abgewehrt. Damit verblieben allein Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, welche wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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